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„London Has Fallen“ – Abmahnung von Waldorf Frommer f. Universum Film GmbH

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Universum Film GmbH Urheberrechtsverletzungen durch sogenanntes Filesharing, also Tauschbörsennnutzung ab. Der Vorwurf bezieht sich konkret auf das Anbieten des Films „London Has Fallen“.

Was wirft mir die Abmahnkanzlei vor?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei, liegt darin, dass der Abgemahnte das oben genannte Werk über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten haben soll. Adressat der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über den der Verstoß begangen worden sein soll.

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Werkes und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht.

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst verwirklicht wurde oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle.

Das Abmahnschreiben enthält die Aufforderung

  • zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie
  • zur Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von EUR 915,00, welche sich aus Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz zusammensetzt.

Täterhaftung und Störerhaftung:

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses.

Oftmals weiß der Adressat der Abmahnung aber nichts von dem oben genannten Vorwurf, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Familienmitglieder
  • Freunde
  • Mitbewohner
  • Lebensgefährten o.ä.

begangen worden ist.

Liegt dieser Fall vor, scheiden Sie als Adressat der Abmahnung bereits als Täter aus. Haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus und sind weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zu einer Zahlung verpflichtet.

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht.

Sie sollten sich gleich nach Erhalt der Abmahnung unbedingt von einem auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen, welcher Erfahrung mit solchen Abmahnverfahren hat. Wir prüfen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten.

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH weiter ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte Täter ist, wegfällt, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Zusammenfassend bedeutet dies, dass Ihnen dennoch die Erbringung der sekundären Darlegungslast obliegt, soweit Sie als Täter oder Störer ausscheiden, damit Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch von Gericht zu Gericht, aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH, unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Wenden Sie sich an uns, ohne anwaltliche Unterstützung geht es kaum!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere Empfehlung an Sie:

Zunächst einmal sollten Sie die Abmahnung unbedingt ernst nehmen und keinesfalls ignorieren.

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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