Lügerecht des Arbeitnehmers

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Zusammenfassung erstellt am 26.07.2013.

Hat ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer in einem Telefonat mit dem Personalleiter auf dessen Nachfrage, bewusst wahrheitswidrig angegeben, er sei zum fraglichen Zeitpunkt zwecks Verbandswechsels beim Arzt gewesen, ist dieser Vorwurf nicht geeignet, eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Zwar besteht eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers, auf eine solche - private - und somit rechtlich unzulässige Frage des Arbeitgebers nicht einfach wahrheitswidrig zu antworten, um das Vertrauen in die Redlichkeit nicht unnötig aufs Spiel zu setzen. Jedoch allein der Vorwurf, sich in der durch den Arbeitgeber verursachten Konfliktlage sich nicht korrekt verhalten zu haben, kann mangels Hartnäckigkeit des Verhaltens nicht als grober Pflichtenverstoß gewertet werden, der insbesondere ohne Abmahnung zur Kündigung berechtigt.

(vgl. LAG Hamm, 27.05.2013, 8 Sa 103/13)


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