Veröffentlicht von:

„Mad Max: Fury Road“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

  • 5 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des Filmes „Mad Max: Fury Road“ über Internettauschbörsen ab.

„Mad Max: Fury Road“ ist ein US-amerikanischer Endzeitfilm von George Miller. Er ist der vierte Teil der Mad-Max-Filmreihe, die 1979 mit „Mad Max“ begann.

Der Film handelt von Max, welcher nach Jahren des Herumirrens von einer Kampfeinheit der Warboys verfolgt und gefangen genommen wird. Die Warboys sind eine Art Armee des Tyrannen Immortan Joe, der in der Zitadelle, einer künstlichen Oase in einer aus Felsformationen bestehenden Festung, herrscht. Er wird von seinen Anhängern kultisch verehrt.

Die Forderungen, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden, sind

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Das umgehende Löschen der angebotenen Datei.
  • Die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00, welche die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz beinhaltet.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll.

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Films und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht.

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst begangen wurde oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle.

Rechtlicher Hintergrund der Unterlassungserklärung

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bildet das Kernstück der Abmahnung. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.

Wird eine Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs abgegeben, ist diese grundsätzlich ein Leben lang bindend. Diese Bindung ist ernst zu nehmen, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Rechtlicher Hintergrund von Schadensersatz und Abmahnkosten

Grundsätzlich werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz sowie die angefallenen Abmahnkosten geltend gemacht. Es ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. Inwieweit die Ansprüche bestehen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadensersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Abmahnkosten kommen hingegen auch bei einem sogenannten Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte immer erst geprüft werden.

Täterhaftung und Störerhaftung

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses. Oftmals weiß der Adressat der Abmahnung aber nichts von dem oben genannten Vorwurf, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Familienmitglieder,
  • Freunde,
  • Mitbewohner oder
  • Lebensgefährten

begangen worden ist.

Liegt dieser Fall vor, scheiden Sie als Adressat der Abmahnung bereits als Täter aus. Haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus und sind weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zu einer Zahlung verpflichtet. In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht.

Wenden Sie sich an uns. Wir prüfen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten.

Sekundäre Darlegungslast

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt Ihnen jedoch noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Es ist sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, da in den meisten Fällen die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie sie von der Abmahnkanzlei dargestellt wird.

Dies zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH.

Aus seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ergibt sich, dass den Anschlussinhaber im Hinblick auf die sekundäre Beweislast nicht sehr hohe Anforderungen treffen.

Ausreichend ist die Darlegung des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss. Eine Nennung und Auslieferung des wirklichen Täters ist nicht erforderlich.

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast deutschlandweit unterschiedlich. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf.

Unsere Empfehlung an Sie

Unsere Empfehlung an Sie ist somit, die Abmahnung ernst zu nehmen. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung – auch über die zu erwartenden Kosten – und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • Kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing.
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten.
  • Bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen.
  • Kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon.
  • Ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig.
  • Schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon.

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/. Lassen Sie uns Ihnen helfen und profitieren Sie von der Fachkunde eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema