Mahnbescheid von Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH

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Nach wie vor erreichen uns Anfragen wegen Inkassoschreiben durch die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH. Die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH ist unserer Kenntnis nach seit kurzem im Bereich der Forderungseintreibung für die RGF Productions LTD bei Abmahnfällen tätig. Offensichtlich geht es hierbei um die Eintreibung von Forderungen, die ursprünglich von der Kanzlei Rechtsanwalt Rainer Munderloh aus Oldenburg im Auftrag der RGF Productions LTD gegenüber Abgemahnten geltend gemacht wurden. Die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH richtet nun Zahlungsaufforderungen an die betroffenen Internetanschlussinhaber.

Üblicherweise werden mit den Forderungsschreiben Beträge geltend gemacht, die sich deutlich über dem Betrag aus der ursprünglichen Abmahnung bewegen. Während in den alten Abmahnungen Beträge von unterhalb 800,- Euro eingefordert wurden, soll diese Summe nun auf über 2.000,- Euro angewachsen sein. Aus unserer Erfahrung mit Abmahnungen der RGF Productions LTD durch Herrn Rechtsanwalt Munderloh ist diese Entwicklung wohl nicht überraschend, sondern deckt sich mit unserer Einschätzung, dass die Geltendmachung derartiger Zahlungsforderungen, insbesondere im Hinblick auf die angeblich betroffenen Werke (namentlich völlig unbekannte Billigst-Pornofilmchen), als unseriös bezeichnet werden kann.

Wie wir aus mehreren Beratungen mittlerweile auch wissen, scheint die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH Argumente gegen die Zahlungsforderungen großzügig zu ignorieren. So liegen uns zwischenzeitlich auch mehrere Mahnbescheide vor, die beantragt wurden, nachdem den vorausgegangenen Mahnschreiben widersprochen wurde. Interessant ist dabei, dass die angebliche Forderung nun von der RGF Productions LTD an das Inkassobüro abgetreten worden sein soll und die Mahnbescheide durch Herrn Rechtsanwalt Oliver Edelmaier beantragt werden.

Auch hiervon sollten Betroffene sich aber nicht beeindrucken lassen. Bei Erlass eines Mahnbescheids durch ein Gericht wird nämlich nicht geprüft, ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht. Eine rechtliche Prüfung würde nur dann erfolgen, wenn nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid die Gegenseite die Ansprüche vor Gericht begründet. Hier müsste sodann im Rahmen einer Klageerwiderung umfassend gegen den Anspruch vorgetragen werden. Das dürfte aber in allen Fällen schon deswegen sinnvoll sein, weil die Forderungen aus den Mahnschreiben und aus den Mahnbescheiden angesichts des ursprünglichen Vergleichsangebots über 780,- Euro einer richterlichen Prüfung nicht standhalten dürften.


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