Mahnung von Debcon GmbH nach Filesharing-Abmahnung

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Ich hatte schon mehrfach über die Debcon GmbH berichtet. Seit geraumer Zeit macht die Debcon GmbH nämlich angeblich offene Forderungen aus älteren Filesharing-Verfahren geltend. Dabei hat sich das Inkassobüro schon in der Vergangenheit recht einfallsreich gezeigt („Schießen Sie kein Eigentor – senken Sie Ihren Schuldenfaktor-Schreiben“ von Debcon, in denen unter Bezugnahme auf die Fußball-WM ein „einmaliges“ Zahlungsangebot unterbreitet wurde).

Auch die aktuellen Schreiben von Anfang August wissen zu gefallen. Nunmehr hat die Debcon GmbH verschiedene Zahlungsmodelle entwickelt: Debcon Deal (als Einmalzahlung in Höhe von 500,- Euro), Debcon Flex (12 mal 50,- Euro) oder Debcon Assistance (12 mal 25,- Euro in Härtefällen).

Auch wenn die einzelnen Modelle schon dem Namen auf mich eher so klingen, als wären Sie auf die Einrichtung eines Girokontos ausgerichtet: innovativ bleibt man bei Debcon in jedem Fall.

Was leider nach wie vor fehlt, ist eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Argumenten gegen die angebliche Forderung, die wir in den Verfahren bereits in der Vergangenheit mehrfach gegen die jeweiligen Forderungen vorgetragen hatten. Vielleicht wäre es sinnvoll, statt der immer wieder neuen und doch so bekannten Vergleichsvorschläge einmal die rechtlichen Einwendungen zu betrachten. Dann könnte die Debcon GmbH sich den angekündigten Schritt der gerichtlichen Geltendmachung sicherlich sparen.

Wer den Forderungen, die durch die Debcon GmbH bereits früher geltend gemacht wurden, bereits widersprochen hat, braucht hier an sich nicht zu reagieren (es sei denn, er möchte die von Debcon angebotenen Zahlungsmodelle nutzen). Ansonsten empfiehlt es sich, die Forderung bei Nichtbestehen zurückzuweisen oder dies über einen Anwalt tun zu lassen.

Weitere Informationen finden Sie hier: http://internetrecht-freising.de/tag/debcon-gmbh/


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