Media Solution GmbH: Routenplaner-Abofalle droht mit Pfändung durch Inkasso-Außendienst

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Lange war es still um die angebliche Media Solution GmbH aus Frankfurt am Main mit ihrer Online-Routenplaner-Abofalle routenplaner-maps.online. Erstmals am 24. Januar 2017 und seither wiederholt verschickten die Abofallen-Betreiber neue Zahlungsaufforderungen: „Terminbekanntgabe der Pfändung Ihrer Wertgegenstände“.

Der Text klingt bedrohlich, die Wahrheit sieht anders aus.

Zahlungsaufforderung „Terminbekanntgabe der Pfändung Ihrer Wertgegenstände“

Die E-Mail trägt den Betreff „Terminbekanntgabe der Pfändung Ihrer Wertgegenstände – Kundennummer [Nummer] – Rechnungsnummer [Nummer]“.

Nachfolgend der Wortlaut der E-Mail – und eingeschoben ein paar Kommentare zur (wirklichen) Rechtslage:

„Sehr geehrtes Mitglied von www.routenplaner-maps.online!

Leider haben Sie die offene Rechnung mit der Nummer [Rechnungsnummer] vom [Rechnungsdatum] noch immer nicht beglichen.“

Kommentar: Dabei bleibt es auch.

„Wir haben nun einen Vollstreckungstitel bei Gericht gegen Sie erwirkt.“

Kommentar: Wer wie die angebliche „Media Solution GmbH“ als juristische Person unter anderem wegen fehlender Eintragung in das Handelsregister überhaupt nicht existiert, kann auch keine Vollstreckungstitel erwirken. Außerdem hätte ein derartiger Vollstreckungstitel der Schuldnerpartei zugestellt werden müssen. Wie soll das gehen, wenn die Media Solution GmbH nur die E-Mail-Adresse kennt, aber nicht den Namen und erst recht nicht die Anschrift des Abofallen-Opfers?

„Aus diesem Grund wird Sie am [Datum; bislang ein Freitag] um 10:00 Uhr unser Inkasso-Außendienst-Team besuchen, um Ihre Wertgegenstände zu pfänden.“

Kommentar: In Deutschland pfändet der Gerichtsvollzieher und nicht irgendein „Inkasso-Außendienst-Team“. Kein Vollstreckungstitel, kein Gerichtsvollzieher. Also auch keine Pfändung.

„Soweit es möglich ist, werden die Gegenstände mit dem Kleintransporter abtransportiert, für größere Gegenstände wird für den Folgetag eine Spedition beauftragt.“

Kommentar: Das klingt spannend! Ganz große Gegenstände werden dann sicherlich mit dem Hubschrauber oder mit dem Zeppelin ausgeflogen. Träumt weiter …

„Sollten Sie nicht zu Hause sein oder die Tür selbst öffnen, wird ein Schlosser hinzugezogen, der die Tür dann öffnen wird. Die Mehrkosten müssen wir Ihnen natürlich zusätzlich in Rechnung stellen.“

Kommentar: Den Schlosser zieht in Deutschland der Gerichtsvollzieher mit hinzu. Siehe oben: Kein Vollstreckungstitel, kein Gerichtsvollzieher. Also auch kein Schlosser.

„Die einzige Möglichkeit, diese Maßnahme noch abzuwenden, ist die unverzügliche Bezahlung des offenen Betrages von 750,00 Euro per Amazon-Gutschein, dem sicheren online Bezahlsystem, bis spätestens [Zahlungsfrist; bislang ein Mittwoch].“

Kommentar: Gefordert wurden doch bisher immer 500 €? Wo kommt der Restbetrag her? Wie auch immer: Nichts gibt es.

„Sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, senden Sie uns umgehend Amazon-Gutscheine im Wert von 750,00 Euro per E-Mail, anderenfalls sind wir gezwungen, Ihre Wertgegenstände zu pfänden und zu veräußern.“

Kommentar: „Getretener Quark wird breit, nicht stark“ (Goethe, ebenfalls aus Frankfurt am Main, aber sicherlich juristisch bewanderter als der oder die Betreiber von „Media Solution GmbH“).

„Sie erhalten Amazon-Gutscheine unter anderem in jeder gut sortierten Postfiliale, in Kiosken, Tankstellen sowie in Geschäften wie Netto, Penny, Rewe, DM-Drogeriemärkten und vielen mehr. Sie können Amazon-Gutscheine auch bequem von zu Hause aus über Ihr Amazon-Konto unter www.amazon.de kaufen.“

Kommentar: Das ist richtig – aber es ändert nichts. Siehe oben.

Vollstreckungsankündigung mit strafrechtlicher Relevanz

Mit der unwahren Behauptung, bereits einen Vollstreckungstitel in Händen zu haben, hat das Abofallen-Unwesen eine neue, so noch nicht erlebte, Stufe der kriminellen Energie erreicht. Betroffene sollten sich nicht ins Bockshorn jagen lassen. Im Übrigen liegt hier möglicherweise eher ein Fall für die Staatsanwaltschaft als ein Fall für den Gerichtsvollzieher vor – und zwar in umgekehrter Richtung.



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