Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Keine Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden anstatt OP
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Sachverhalt:
Die Klägerin litt in der Vergangenheit an Arthrose im Bereich der linken Schulter. Vor diesem Hintergrund stellte sie sich beim Beklagten vor, der eine Indikation für einen operativen Eingriff in Form einer Schulterarthroskopie stellte. Im Rahmen dieses Eingriffs kam es jedoch vermeintlich zu einer Verletzung der langen Bizepssehne sowie zu einer Schädigung der Supraspinatussehne, was zu sehr starken postoperativen Schmerzen in den betroffenen Bereichen führte. Nachdem der Beklagte ihr auf die Schilderung ihrer Beschwerden lediglich eine Spritze verabreichte, suchte die Klägerin einen anderen Mediziner auf, der schließlich eine Revisionsoperation durchführte. Der Beklagte wird zunächst beschuldigt, die Schulterarthroskopie nicht entsprechend dem medizinischen Facharztstandard durchgeführt zu haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, die Klägerin präoperativ nicht über mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt zu haben.
Chronologie:
Das Landgericht Rostock ließ die Angelegenheit mittels eines orthopädischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Dieser verneinte zunächst das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, stellte jedoch einen Aufklärungsfehler fest. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass keine Aufklärung über die alternative Möglichkeit einer Physiotherapie anstelle eines operativen Eingriffs erfolgte. Nach Einschätzung des Sachverständigen hätte dies jedoch ebenfalls eine alternative konservative Behandlungsmethode dargestellt. Ob der Beklagte es darüber hinaus versäumte, die Klägerin über die Möglichkeit einer Stoßwellentherapie oder einer lokalen Spritzentherapie aufzuklären, war zwischen den Parteien umstritten. Die Klägerin gab vor Gericht glaubhaft an, dass sie sich bei umfassender Aufklärung über die Möglichkeit einer Physiotherapie gegen die Operation entschieden hätte. Die Kammer unterbreitete den Parteien schließlich den folgenden Vergleichsvorschlag: Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag, über dessen Höhe Stillschweigen vereinbart wurde, zzgl. ihrer gesamten Rechtsanwaltskosten. Die Parteien traten diesem Vergleich nahe.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der vorliegende Fall verdeutlicht anschaulich die Bedeutung der medizinischen Aufklärungspflichten. Neben dem Vorwurf von Behandlungsfehlern spielen in der Praxis zunehmend unzureichende oder unterbliebene Aufklärungen eine entscheidende Rolle für den Ausgang eines Prozesses. Hintergrund ist die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts eines jeden Patienten. Dieser soll selbst darüber entscheiden dürfen, welche Behandlungsmethoden durchgeführt werden sollen. Grundlage für eine fundierte Entscheidung muss jedoch die umfassende Kenntnis über alternative Behandlungsmethoden sein, konstatiert Dr. D.C. Ciper, LL.M.
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