Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Verletzung der Bizepssehne bei Schulterarthroskopie
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Sachverhalt:
Die Klägerin litt an Arthrose in der linken Schulter und unterzog sich im März 2020 bei dem Beklagten einer Schulterarthroskopie. Während des Eingriffs wurden die lange Bizepssehne und die Supraspinatussehne behandlungsfehlerhaft verletzt, was zunächst unbemerkt blieb. In der Nachsorge äußerte die Klägerin starke Schmerzen, die lediglich durch eine schmerzlindernde Injektion behandelt wurden; eine genauere Untersuchung fand nicht statt. Erst später stellte ein nachbehandelnder Arzt die Sehnenverletzungen als Ursache der Beschwerden fest. Die Klägerin musste sich einer Revisionsoperation unterziehen. Auch im Anschluss an die Revisionsoperation leidet sie jedoch weiterhin unter starken Bewegungseinschränkungen im linken Arm und benötigt Hilfe im Alltag.
Chronologie:
Das Landgericht Kiel ließ die Angelegenheit mittels eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens hinterfragen. Dieser bestätigte im Wesentlichen, dass der Beklagte den Muskel- und Sehnenapparat behandlungsfehlerhaft verletzt und die Verletzungen intraoperativ übersehen hat. Zudem wurde postoperativ unzureichend auf die Beschwerden der Klägerin reagiert und keine angemessene Diagnostik durchgeführt. Das Gericht unterbreitete den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag: Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag zzgl. ihrer Rechtsanwaltskosten. Über die konkrete Höhe wurde Stillschweigen vereinbart.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch dieser Fall zeigt die Rolle des medizinischen Sachverständigengutachtens im Arzthaftungsrecht. Dieses ist entscheidend, um den Zusammenhang zwischen einer Behandlung und einem Gesundheitsschaden zu klären. Es hilft dem Gericht, die komplexen medizinischen Fragen zu verstehen, wie etwa die Einhaltung des Facharztstandards oder das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Da die Beweislast in der Regel beim Patienten liegt, kann das Gericht jedoch bei schwerwiegenden Fehlern (z. B. groben Behandlungsfehlern) eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten anordnen, so Dr. DC Ciper, LLM.
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