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Mehr Elterngeld wegen Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Welche Bezüge erhöhen das Elterngeld? Diese Frage beschäftigt viele Betroffene. Nun ist aber klar: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt.

Bleibt ein Elternteil zu Hause, um sich um den neugeborenen Nachwuchs zu kümmern, kann er in dieser Zeit logischerweise nicht arbeiten. Vater und Mutter haben daher unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld – Basiselterngeld und ElterngeldPlus. Doch wie wird das Elterngeld berechnet? Das Bundessozialgericht (BSG) hat diesbezüglich vor wenigen Tagen ein relevantes Urteil gefällt: Danach erhöhen einmal jährlich gezahlte Beträge wie das Urlaubsgeld oder das Weihnachtsgeld das Elterngeld nicht.

Streit um Höhe des Elterngeldes

Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 blieb eine junge Mutter zu Hause und kümmerte sich um ihr Kind. Sie erhielt in dieser Zeit Elterngeld – wie der jungen Mutter jedoch auffiel, hatte die zuständige Behörde bei der Berechnung des Elterngeldes das jeweils einmal jährlich gezahlte Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld unberücksichtigt gelassen.

Die Frau war jedoch der Ansicht, dass auch das 13. und 14. Monatsgehalt zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden müssen. Schließlich stehe in ihrem Arbeitsvertrag, dass die beiden Beträge zum Jahresgrundgehalt gehören und hiervon jeweils 1/14 ausmachen. Beschäftigte mit einem 13. und 14. Monatsgehalt würden ansonsten schlechter behandelt als Angestellte, die innerhalb von 12 Monaten das gleiche Gehalt erhalten. Sie zog daher vor Gericht und verlangte die Berücksichtigung des im Jahr 2013 erhaltenen Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeldes bei der Berechnung des Elterngeldes.

Mutter kann nicht mehr Elterngeld verlangen

Das BSG entschied, dass Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld – sofern beide Beträge nur einmal im Jahr gezahlt werden – keine laufenden Bezüge darstellen und daher bei der Berechnung von Elterngeld außer Betracht bleiben.

Zwar hatte noch die Vorinstanz – das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – entschieden, dass die Arbeitsvertragsparteien das 13. und 14. Monatsgehalt einvernehmlich zum Jahresgrundgehalt hinzugerechnet hatten. Die beiden Beträge müssten daher auch Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes haben. 

Das BSG war jedoch anderer Ansicht: Elterngeld wird für höchstens 14 Monate gezahlt und beträgt bis zu 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens des nichtselbstständig beschäftigten Elternteils, das dieser in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erhalten hat. Lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen dagegen bleiben nach § 2c I 2 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) unberücksichtigt. Hierzu gehören unter anderem das 13. und 14. Monatsgehalt, einmalige Abfindungen, Gratifikationen, Urlaubsgelder oder Weihnachtszuwendungen.

Im vorliegenden Fall hatte die junge Mutter im Jahr 2013 das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld jeweils nur einmal erhalten – nämlich anlassbezogen vor dem Urlaub und vor Weihnachten. Diese Einnahmen stellten deshalb keine laufenden, sondern lediglich sonstige Bezüge dar. Die zuständige Behörde hatte sie aus diesem Grund zu Recht nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt.

(BSG, Urteil v. 29.06.2017, Az.: B 10 EG 5/16 R)

(VOI)

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