MFM-Bildhonorare und Lizenzanalogie

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Wenn Fotos ohne Erlaubnis im Internet oder als Drucke genutzt werden, kann das die Urheberrechte des Fotografen verletzen. Dann entstehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Fotografen. Oft ist es problematisch, die Höhe des Schadensersatzanspruchs genau zu beziffern.

Im deutschen Urheberrecht gibt es die Möglichkeit, den Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie zu berechnen. Der Nutzer soll nicht bessergestellt werden als ein redlicher Lizenznehmer und muss deshalb das zahlen, was dieser als Lizenzgebühr bezahlt hätte.

Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, wie zum Beispiel die Art und der Umfang der Nutzung, die Dauer der Nutzung, die Reichweite der Nutzung und die Wertigkeit des Werkes. Auch die üblichen Lizenzgebühren bei vergleichbaren Nutzungen sollten berücksichtigt werden, um eine angemessene Vergütung sicherzustellen. Fotografen versuchen häufig, diese Vergütung unter Nutzung der MFM-Bildhonorare zu berechnen.

Die MFM-Bildhonorare

Die MFM-Bildhonorare sind eine in Deutschland jährlich aktualisierte Preisrichtlinie für Fotografen und ähnliche Berufe wie Illustration und Grafikdesign. Die Abkürzung MFM steht dabei für "Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing".

Die MFM-Bildhonorare sind als Orientierungshilfe gedacht und sollen auf Marktforschungen und Umfragen unter Bildnutzern und -anbietern basieren. Sie beinhalten empfohlene Preise für unterschiedliche Nutzungsarten von Bildern, wie beispielsweise Print- oder Onlineverwendung, und unterscheiden dabei zwischen unterschiedlichen Bildgrößen, Auflösungen und Verbreitungsgebieten.

Gelten die MFM-Bildhonorare immer?

Die MFM-Bildhonorare sind jedoch keine verbindlichen Preisvorgaben oder Tarife, sondern lediglich eine Empfehlung, an der sich Fotografen und andere bildgestaltende Berufe orientieren können. Die tatsächlichen Honorare können von den empfohlenen Preisen abweichen und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Erfahrung und Bekanntheit des Fotografen, dem Aufwand für die Produktion des Bildes und der Dauer der Nutzung.

Die Verwendung der MFM-Bildhonorare ist freiwillig und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Deshalb können Fotografen hiervon nach oben und nach unten abweichen. Tun sie das regelmäßig und haben somit eigene Tarife, ist im Rahmen der Lizenzanalogie kein Raum für die Anwendung der MFM-Bildhonorare. Allenfalls wenn keine eigenen Tarife vorliegen, kann auf sie zurückgegriffen werden.

Allerdings ist die Rechtsprechung in Deutschland zur Anwendbarkeit der MFM-Bildhonorare nicht einheitlich. Der BGH (Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR 68/08 – Restwertbörse I) hat wiederholt in Frage gestellt,

„ob die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen), bei denen es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt, branchenübliche Vergütungssätze enthalten“.

Deshalb ist es wichtig zu betonen, dass die MFM-Bildhonorare nicht in allen Fällen als angemessene Vergütung angesehen werden können. Wenn die tatsächlichen Umstände der Bildproduktion und Bildnutzung von den in den MFM-Bildhonoraren vorgesehenen Fällen abweichen, kann eine andere Vergütung angemessen sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Fotograf eigene Tarife hat und regelmäßig danach abrechnet. Dann ergibt sich die übliche Vergütung aus seinen normalen Rechnungen, die deutlich von den MFM-Bildhonoraren abweichen können.

Gelten die MFM-Bildhonorare auch für Laienfotos?

Die MFM-Bildhonorare sind vorwiegend für professionelle Fotografen und bildgestaltende Berufe wie Illustratoren und Grafikdesigner gedacht, die ihre Bilder gewerblich nutzen und verkaufen. Wenn jedoch Hobbyfotografen und Laien Fotos machen, sind die MFM-Bildhonorare allenfalls anwendbar, wenn ein Foto professionelle Qualität hat. Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.09.2018 (Az. I ZR 187/17, Rz. 22) die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt; dies hatte festgestellt, dass nichts dafürspricht, dass die MFM-Bildhonorare auf Schnappschüsse nichtprofessioneller Fotografen anzuwenden sind.

Die Berechnung von Schadensersatz nach Lizenzanalogie ist ein Gebiet, in denen Gerichte über einen sehr weiten Ermessensspielraum verfügen. Nicht immer werden die MFM-Bildhonorare angewandt. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass auch in diesem Fall Rechte an den Bildern bestehen und die Nutzungsrechte in der Regel nur nach Absprache mit dem Urheber des Bildes erworben werden können. Geschieht das nicht, entsteht auch hier ein Schadensersatzanspruch. Dessen Höhe muss im Zweifel geschätzt werden, aber eben nicht nach den MFM-Bildhonoraren. Diese Schätzung führt oft zu sehr niedrigen Beträgen. Das OLG Hamm (Urt. v. 17.11.2015, Az. 4 U 34/15) hat den Schadensersatz hier beispielsweise mit 10,00 EUR je Foto angenommen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Probleme mit der Nutzung von Bildern oder Fragen zu den MFM-Bildhonoraren haben. Wir stehen gern für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung. Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Unsere Telefonnummer finden Sie im nebenstehende Kasten.

Foto(s): Adobe Stock

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