BGH: Lizenzanalogie und Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildern im Internet

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Fotorecht regelt das Verhältnis zwischen Bildanbieter und Bildverwerter. Es befasst sich mit den Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten, die verletzt sein können, sowie mit Fragen des Hausrechts. Hierzu hat der BGH mit Urteil vom 13.09.2018, Az.: I ZR 187/17 wichtige Fragen höchstrichterlich klargestellt. 

1.
Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wegen Bilderklaus im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Hierbei müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. 

Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen. Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein. 

Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu. Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat.

2.
Die MFM-Empfehlungen, die üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden, gelten nicht für Fotografien, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind.

3.
Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG eine weitere Entschädigung verlangt werden. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist (doppelte Lizenzgebühr). 

4.
Nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann ferner der Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung wegen der Veröffentlichung des Lichtbilds verlangt werden. Bei einer gewerblichen Nutzung liegt der Streitwert nicht unter 6000 Euro.

Haben Sie Fragen zum Fotorecht?

Wir beraten Sie gerne. 

Jüdemann Rechtsanwälte haben einen Schwerpunkt auf das Fotorecht gelegt. 

Besuchen Sie uns auf unserer Kanzlei-Website.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Beiträge zum Thema