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Minijobs und Niedriglohn - Muss ich meine Putzfrau anmelden?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Zum 1. Juli 2006 sind einige Neuregelungen zum so genannten „Minijob“ in Kraft getreten. Diewichtigste darunter ist eine Erhöhung der Sozialversicherungsabgaben, die der Arbeitgeber für Minijobs andie Minijobzentrale abführen muss.Im Alltag begegnen uns die Minijobber überall – im Call-Center, an der Kasse, im Restaurant oder als „Haushaltsperle“ sogar in den eigenen vier Wänden. Vor allem im Dienstleistungssektor sind Minijobs verbreitet und tragen so auch zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bei. Doch noch immer herrscht bei vielen, die selber einen Minijob suchen oder jemanden geringfügig beschäftigen möchten, Unklarheit.

Welche Arten von Minijobs gibt es?

Die Minijobs lassen sich in drei verschiedene Kategorien einteilen mit spezifischen Regelungen hinsichtlich der Sozialversicherungsabgaben, der Unfallversicherung sowie dem Steuerrecht.Als „geringfügig entlohnten Minijob“ bezeichnet man Beschäftigungsverhältnisse im gewerblichen Bereich, die mit bis zu 400 Euro monatlich entlohnt werden, ohne Beschränkung der Wochenarbeitszeit oder des Stundenlohnes. Der Arbeitnehmer ist von der Sozialversicherungspflicht befreit und erhält das vertraglich vereinbarte Entgelt ohne Abzüge. Der Arbeitgeber hingegen führt an die Minijobzentrale insgesamt 30% ab (13% Krankenversicherungsabgaben, 15% Rentenversicherung, 2% Pauschsteuer). Nach aktuellem Urteil des Bundesarbeitsgerichts darf er jedoch die Pauschsteuer vom Lohn abziehen, wenn dieser „brutto“ vereinbart ist. (Az: 5 AZR 628/04 vom 01.02.2006)

Beim „kurzfristigen Minijob“ bleibt die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage beschränkt und ist sowohl für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber sozialversicherungsfrei. Für „Minijobs in Privathaushalten“ muss es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen für Privatpersonen handeln bei einer Einkommensgrenze von 400 Euro monatlich. Der private Arbeitgeber entrichtet lediglich Abgaben in Höhe von maximal 12,1% (je 5% Krankenversicherung- und Rentenversicherungsbeitrag, 0,1% Umlage für Lohnfortzahlung und 2% Pauschsteuer), der Minijobber bleibt befreit.

Der „Niedriglohn-Job“ wird oft auch als „Midijob“ bezeichnet und liegt bei einem Lohn zwischen 400,01 Euro bis einschließlich 800,00 Euro vor. Für den Arbeitnehmer fallen Sozialabgaben zwischen 4% bis 21% an,sowie die reguläre Lohnsteuer gemäß seiner Lohnsteuerklasse. Der Arbeitgeber entrichtet den Sozialbeitragvon 21%.

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Die Vorteile für beide Seiten liegen auf der Hand

Sowohl Arbeitnehmer wie Arbeitgeber profitieren von den deutlich geringeren Sozialabgaben. Der Arbeitnehmer istzudem unfallversichert, was früher gerade in Privathaushalten problematisch war, und erhält Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Mutterschaftsfall, die wiederum dem Arbeitgeber in Höhe von 70% bzw. 100% erstattet wird.Für die Anmeldung ist bundesweit die Minijobzentrale in Essen zuständig und erfolgt durch den Arbeitgeber mittels der bei der Minijobzentrale kostenlos erhältlichen Software. Private Minijobs werden noch einfacher über das so genannte „Haushaltsscheckverfahren“ angemeldet, für das die Minijobzentrale die Formulare bereithält.

 

Geldbuße bei Verstoß gegen die Anmeldepflicht?

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sind inzwischen sämtliche Beschäftigungsverhältnisse anmeldepflichtig. Bei Verstoß gegen die Anmeldepflicht sehen Sozialrecht und Steuerrecht hohe Bußgelder von bis 25.000 Euro vor. Schwarzarbeit kann teuer werden...Für einige Personengruppen wie Rentner, Arbeitslose oder Studenten gibt es besondere Regelungen zum Minijob. Auch wer neben dem Hauptberuf Minijobs annehmen möchte oder mehrere ausübt, muss einiges beachten. Informationen hierzu sind bei der Minijobzentrale erhältlich oder auch kostengünstig über eine Beratung bei anwalt.de.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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