Mit Taschenlampe in Wohnung geleuchtet: Was darf die Polizei?

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Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) schützt private Räumlichkeiten vor staatlichen Eingriffen. Eine Wohnungsdurchsuchung gemäß § 102 Strafprozessordnung (StPO) ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere bedarf es in der Regel eines richterlichen Beschlusses. Doch wann genau beginnt eine Durchsuchung? Diese Frage stellt sich insbesondere in Fällen, in denen die Polizei lediglich von außen in eine Wohnung hineinleuchtet.

Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Mai 2024 (Az.: 5 StR 550/23) bringt Klarheit: Das bloße Hineinleuchten mit einer Taschenlampe in einen Raum stellt keine Durchsuchung im rechtlichen Sinne dar. Doch was bedeutet das konkret für Betroffene?


Sachverhalt des Falles

In dem vorliegenden Fall hatte das Landgericht Berlin einen Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Vorausgegangen war eine polizeiliche Maßnahme, bei der Beamte von außen mit einer Taschenlampe in ein Zimmer der Wohnung des Angeklagten hineinschauten.

Ohne die Wohnung zu betreten, stellten die Beamten verdächtige Gegenstände fest. Erst danach baten sie den Angeklagten, sie hereinzulassen, was dieser gestattete. Dabei fanden sie die später sichergestellten Betäubungsmittel. Der Angeklagte argumentierte, dass diese Beweismittel wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt unverwertbar seien.


Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision zurück und stellte fest, dass das Hineinleuchten mit einer Taschenlampe keine Durchsuchung im Sinne des § 102 StPO darstellt. Der Beschluss hob folgende wesentliche Punkte hervor:

  • Definition der Durchsuchung:
    Eine Durchsuchung setzt das Betreten eines geschützten Raumes voraus, um zielgerichtet nach Personen oder Gegenständen zu suchen.
  • Unterschied zwischen Durchsuchung und bloßer Inaugenscheinnahme:
    Das Hineinleuchten stellt lediglich eine äußere Beobachtung dar, die keinen physischen Eingriff in den geschützten Raum beinhaltet. Es fehlt an dem zielgerichteten Akt des Durchsuchens, der eine Durchsuchung ausmacht.
  • Relevanz der Zustimmung:
    Da der Angeklagte die Beamten anschließend freiwillig in die Wohnung ließ, konnte auch dieser Umstand nicht zu einem Verwertungsverbot führen.

Rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung

Die Entscheidung des BGH grenzt den Begriff der Durchsuchung präziser ein und schafft Rechtssicherheit für ähnliche Fälle. Dennoch zeigt sie, wie schnell staatliche Maßnahmen in die Grundrechte eingreifen können. Insbesondere die Unterscheidung zwischen einer bloßen Sichtkontrolle und einer Durchsuchung ist entscheidend.

Für Betroffene bleibt wichtig: Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gilt uneingeschränkt, und jede Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss ist grundsätzlich unzulässig – es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.


Was können Betroffene tun?

Wenn Sie sich in einer Situation wiederfinden, in der Beamte Ihre Wohnung durchsuchen möchten, sollten Sie Folgendes beachten:

  1. Keine freiwillige Zustimmung ohne Anwalt:
    Lassen Sie die Beamten nur mit einem richterlichen Beschluss oder bei Vorliegen von Gefahr im Verzug in Ihre Wohnung. Freiwillige Zustimmung kann die Rechtslage zu Ihrem Nachteil verändern.

  2. Beweise dokumentieren:
    Protokollieren Sie die Vorgänge möglichst genau, machen Sie Fotos oder Videos und notieren Sie sich die Namen der Beamten.

  3. Rechtsanwalt kontaktieren:
    Ziehen Sie so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht hinzu, um Ihre Rechte zu wahren.


Ihre Rechte bei Durchsuchungen

Es ist wichtig zu wissen, dass Sie nicht jede Maßnahme hinnehmen müssen. Der Richtervorbehalt ist ein zentraler Schutzmechanismus, der willkürliche Eingriffe verhindern soll. Auch Maßnahmen, die zunächst als harmlos erscheinen, wie das Hineinleuchten, können bei Missbrauch zu einem Verstoß gegen Ihre Grundrechte führen.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird prüfen, ob die Maßnahme rechtmäßig war und ob Beweise möglicherweise unverwertbar sind.


Dr. Maik Bunzel – Ihr Fachanwalt für Strafrecht

Wenn Sie von einer Wohnungsdurchsuchung oder ähnlichen Maßnahmen betroffen sind, steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel zur Seite. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt er über umfassende Erfahrung im Umgang mit solchen Fällen und sorgt dafür, dass Ihre Rechte effektiv durchgesetzt werden.

Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel ist Dr. Bunzel bundesweit tätig. Vertrauen Sie auf seine Expertise, um unrechtmäßige Maßnahmen anzufechten und Ihre Interessen zu wahren.

Kontaktieren Sie Dr. Maik Bunzel unter der Telefonnummer 0151 21 778 788.
Ein erstes Orientierungsgespräch ist für Sie kostenlos. Sie können sich jederzeit per WhatsApp oder über das Kontaktformular auf dieser Seite an ihn wenden. Nutzen Sie Ihre Rechte und lassen Sie sich kompetent beraten!

Foto(s): Maik Bunzel

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