Mitgliederversammlung eines Vereins: Einladung und Durchführung per E-Mail/Messenger und Telefonkonferenz möglich?

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Kann ein verein zuerst seine Mitglieder über WhatsApp laden und die Versammlung anschließend telefonisch durchführen?

Das OLG Düsseldorf hat in der Entscheidung 3 Wx 69/24 darüber entscheiden, ob ein Verein in seiner Satzung festlegen darf, dass die Einladung zu Mitgliederversammlungen auf elektronischem Wege versandt und, dass die Mitgliederversammlung selbst per Video-, oder Telefonkonferenz abgehalten werden kann.


Ursprünglich hat das Amtsgericht Düsseldorf die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister aufgrund von Mängel in der Vereinssatzung abgelehnt.

1. Die Bezeichnung elektronische Kommunikation, sei zu unbestimmt, da neben E-Mail zahlreiche Messenger in Betracht kommen und der Empfänger damit nicht wissen kann auf welchem Weg ihn die Einladung erreichen wird.

2. Elektronische Kommunikation nach § 32 Abs. 2 BGB umfasse lediglich Videokonferenzen, aber nicht solche per Telefon, eine Bildübertragung sei erforderlich.


Das OLG Düsseldorf hat diese Entscheidung aufgehoben:

1. Eine Regelung die den elektronischen Übermittlungsweg zur Übersendung von Einladungen zur Mitgliederversammlung vorsieht ist rechtmäßig.

  • Nach § 58 Nr. 4 BGB erfordert eine Vereinssatzung nur eine Regelung über die Einberufung einer Mitgliederversammlung. Eine Formvorgabe besteht, anders als bei AG, GmbH, oder Genossenschaft gerade nicht.
  • Form und Übermittlungsweg der Einladung muss nur so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne Erschwernisse Kenntnis von der Einberufung erlangen kann.
  • Die Möglichkeit mehrerer Übermittlungswege ist in Ordnung, es ist die Verantwortung des Mitglieds, wenn es dem Verein mehrere Möglichkeiten eröffnet.
  • Im Falle von Personen ohne elektronisches Postfach besteht die Möglichkeit des Widerspruchs und des Verweises auf den Postweg.


2. Eine Mitgliederversammlung kann per Video-, oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

  • Nach § 32 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation möglich.
  • Im Gesetzgebungsverfahren wurde gezielt der Begriff „elektronische Kommunikation“ gewählt, da zusätzliche Flexibilität zur Bild- und Tonübertragung angestrebt und keine Einschränkung auf Videokonferenzen gewollt wurde. Diese Regelung gilt ebenfalls für Vorstandssitzungen.


Fazit: Vereine haben nach dem Gesetz weitgehende Möglichkeiten neue Kommunikationsmethoden für Ihre förmlichen Pflichten zu nutzen, dies muss jedoch in der Vereinssatzung festgelegt werden. Es bestehen erhebliche Freiheiten im Gegensatz zu anderen Körperschaften wie AG, GmbH und Genossenschaft.


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