Mobilfunk - unzulässige AGB - Umgehung durch Pauschale für Rücklastschriften

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Schleswig-Holsteinisches OLG 15.10.2015, 2 U 3/15

Das Verbot, eine zu hohe Pauschale für Rücklastschriften in den AGB eines Mobilfunkvertrags zu verlangen, darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Mobilfunkanbieter zwar die Klausel aus den AGB entfernt, jedoch durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Kosten (hier: 7,45 €) verlangt. Der Mobilfunkanbieter umgeht damit das Verbot, unzulässige AGB zu verwenden, so dass eine „anderweitige Gestaltung“ i.S.d. Vorschrift des § 306a BGB vorliegt.

Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter zuvor AGB verwendet, in denen er seinen Kunden bei Rücklastschriften eine Pauschale von zuletzt € 10,00 aufbürdete. Dies wurde ihm in der Folge durch das Schleswig-Holsteinische OLG untersagt, da hier die Pauschale die Bankgebühren zzgl. der Benachrichtigungskosten überstieg.

Der Anbieter unterließ in der Folge die Verwendung der ihm verbotenen Klausel, programmierte aber seine Rechnungssoftware dahingehend, dass bei Fällen von Rücklastschriften automatisch auf der Rechnung von € 7,45 aufgeführt wurde ohne entsprechende Regelung in den AGB oder Erwähnung in einer Preisliste. 

Durch einen Verbraucherschutzverband wurde er daraufhin auf Unterlassung dieser Praxis in Anspruch genommen und unterlag. 

Das Gericht untersagte es dem Anbieter einen Pauschalbetrag für Rücklastschriften in der vorgenannten Höhe oder höher in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen.

Die vorgenannte Praxis stelle eine Umgehung des zuvor ergangenen gerichtlichen Verbots der Verwendung von AGB mit der Klausel eines pauschalierten Schadenersatzes für Rücklastschriften. Die ausgeübte Praxis seien zwar nicht als AGB anzusehen, jedoch stelle sie eine Umgehung des Verbots dar, unzulässige AGB zu verwenden, so dass eine sog. „anderweitige Gestaltung“ i.S.d. § 306a BGB vorliege. 

Eine solche „anderweitige Gestaltung“ als Umgehung bestehender Verbote muss nicht notwendigerweise eine rechtliche Gestaltung sein. Entscheidungserheblich ist, dass eine wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis durch die Programmierung der Rechnungssoftware vorliegt, die ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in AGB ist und deren typischen Rationalisierungseffekt hat.

Hier wurde durch die Rechtsprechung unter anderem auch zum wiederholten Male der Grundsatz bestätigt, dass im Falle bestimmter Kostenpunkte bei Rechnungen, wie Mahnkosten etc. grundsätzlich der tatsächliche Anfall der Kosten nachzuweisen ist. Es kann daher nur empfohlen werden, im Zweifel entsprechende Teilbeträge von Rechnungen zunächst mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit des Nachweises der Entstehung der Kosten als Bedingung für deren Zahlung einzubehalten und auch erst gegen diesen Nachweis auszuzahlen.



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