Modellbezeichnung als Beschaffenheitsvereinbarung?

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Der Fall:

Ein Käufer hatte einen Oldtimer erworben, der ihm als „Jaguar XK 150 S Roadster, Baujahr 1958“ angeboten worden war. Später hat er festgestellt, dass das Fahrzeug anstelle mit dem ursprünglichen 3,4-l und 250 PS leistenden Motor mit einem 3,8-l und 265 PS leistenden Motor ausgestattet war. Der Käufer hat daher gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt; nachdem der Verkäufer die Rücktrittserklärung zurückgewiesen hatte, hat der Käufer Klage erhoben.

Die Entscheidung:

Das OLG Karlsruhe hat als Berufungsgericht beurteilt, dass bei einem restaurierten Oldtimer das Vorhandensein des Originalmotors – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – kein Beschaffenheitsmerkmal darstellt. Soweit nämlich die Originalität der Fahrzeugteile eines Oldtimers nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, besteht keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer vor Abschluss des Vertrages – ungefragt – über nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug aufzuklären. Der erworbene Oldtimer war folglich nicht mangelhaft im Sinne des Gesetzes, weshalb der Käufer keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – Az.: 9 U 234/12)

Anmerkung:

Ein Käufer kann beim Erwerb eines „Oldtimers“ oder eines „Original-Oldtimers“ nicht ohne Weiteres erwarten, dass das Fahrzeug mit dem Originalzustand zum Zeitpunkt der Herstellung übereinstimmt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Kaufinteressent über den Umstand der Restaurierung informiert ist; denn bei einer Restaurierung werden häufig in unterschiedlichem Umfang Teile verwendet, die nicht mit den Originalteilen identisch sind. Ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, muss daher zwingend bereits im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sorgen.


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