Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Mögliches Einkommen und Unterhaltspflicht

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts entscheiden nicht nur die tatsächlichen Einkünfte. Maßgebend kann auch ein möglicher Verdienst sein – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Eltern müssen für ihre Kinder sorgen - für Minderjährige gilt das ganz besonders. Der Umfang des Unterhalts hängt dabei erheblich von der persönlichen Erwerbsfähigkeit ab. Leben Eltern getrennt, sorgt dieser Punkt häufig für Streit. Schließlich bildet das Einkommen die Grundlage für die Unterhaltsleistung. Mitunter will der Unterhaltsverpflichtete mehr leisten, kann es aber nicht. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Fälle, in denen mehr verdient werden könnte, der Wille dazu aber fehlt. Aus diesem Grund kann auch ein fiktives Einkommen den Unterhalt erhöhen. Einige Gerichte gingen bei der Annahme, was jemand verdienen könnte, zu sorglos vor. Drei Betroffene erhoben deshalb Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte daraufhin fest, was unter welchen Umständen verlangt werden darf.

Unterhaltsurteile müssen die Verhältnismäßigkeit wahren

Jeder, in dessen Leben der Staat eingreift, hat insbesondere ein Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Diese kann zwar wie hier durch die gesetzliche Pflicht zum Unterhalt eingeschränkt werden - die Einschränkung selbst muss aber verhältnismäßig erfolgen und dem Betroffenen zumutbar sein. Es muss stets ein eigener finanzieller Restspielraum verbleiben. Gerichte können daher in Unterhaltsfällen nicht einfach urteilen, jemand werde schon dies oder das als Lohn oder Gehalt erzielen können und den Unterhalt entsprechend festsetzen.

Fiktive Erwerbsmöglichkeit ist vom Gericht genau darzustellen

Die Verfassungsrichter hatten folgende Fälle zu beurteilen: Ein ungelernter Mann, der nur begrenzt der deutschen Sprache mächtig war, sollte 10 Euro brutto in der Stunde verdienen können. Wo und wie dies möglich sein könnte, erörterte das Gericht in dem angegriffenen Urteil nicht. Ebenso unzureichend fielen die Begründungen in den Fällen von zwei körperlich behinderten Unterhaltsverpflichteten aus - beim ersten wurde ohne weiteres eine Erwerbsmöglichkeit von 1235 Euro netto angenommen, beim zweiten reichten fehlende Bemühungen zur Arbeitsaufnahme aus, um ein fiktives Einkommen anzunehmen. Das reicht nicht. Laut BVerfG muss zwar feststehen, dass persönliche Erwerbsbemühungen fehlen. Hinzukommend muss eine in Betracht kommende Arbeit im Einzelfall aber immer auch möglich sein. Dazu braucht es Untersuchungen, die sich im Urteil wiederfinden: etwa zum Alter, der Gesundheit, der Berufsqualifikation sowie dem bisherigen Erwerbsleben. Nicht zuletzt muss der Arbeitsmarkt die entsprechende Stelle wie auch das angenommene Einkommen hergeben.

Bei eventuell neben einer vorhandenen Arbeit erzielbaren Einkünften darf eine Nebentätigkeit die persönliche Lebenssituation und Gesundheit nicht unzumutbar einschränken. Hier ist eine zusätzliche Arbeit stets sorgfältig mit dem vorhandenen Unterhaltsbedarf abzuwägen. Selbst dann gilt auch hier die Voraussetzung, dass eine Nebentätigkeit überhaupt auf dem Arbeitsmarkt existiert.

(BVerfG, Urteil v. 18.06.2012, Az.: 1 BvR 774/10, 1 BvR 1530/11, 1 BvR 2867/11)

(GUE)
Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: