MPU trotz Aufbauseminar ? VGH München v. 09.03.2020 – 11 CS 20.72

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Fahranfänger erhalten beim erstmaligen Erwerb einen Führerschein auf Probe. Die Probezeit beträgt gem. § 2a StVO zwei Jahre. Begeht der Fahranfänger innerhalb der Probezeit einen Verstoss , der nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 a oder c in das Fahreigungsregister einzutragen ist, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Kann neben dem Aufbauseminar noch eine MPU angeordnet werden ?

Hiervon unberührt kann zusätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden.

Das Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 09.03.2020 – Az: 11 CS 30/20 entschieden, dass die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Ermessensfehlern leidet, wenn darin nicht begründet wird, weshalb ein vom Fahrerlaubnisinhaber schon absolviertes Aufbauseminar nicht ausreichend gewesen ist.

Eine einmalige Trunkenheitsfahrt rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 06.04.2017 - Az. 3 C 24.15 – in einem  Grundsatzurteil entschieden.

Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht.

Inwieweit darf die Behörde Informationen der Polizei verwerten ?

Informationen, die die Polizei nach § 2 Abs. 12 S. 1 StVG übermittelt hat, sind nach § 2 Abs. 12 S. 2 StVG unverzüglich zu vernichten, soweit sie für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind. Im Berufungsverfahren ist nach der Entscheidung des VGH vom 09.03.2020 zu prüfen, ob vor dem Versand an den Gutachter die polizeilichen Mitteilungen hätten vernichtet werden müssen.

Das Landratsamt hätte noch in den Blick nehmen müssen, dass der Antragsteller schon ein besonderes Aufbauseminar absolviert hat.

Eine zusätzliche  der MPU ohne eine rechtmäßige und  ermessensgerechte Begründung ist daher unzulässig.

 Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 u.a. im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Anrufer können eine kostenlose Erstberatung per Telefon oder online erhalten.

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