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Muss Arbeitsamt Kinderreisepass zahlen?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Genügt für die Einreise in ein fremdes Land ein Personalausweis, muss das Arbeitsamt die Kosten für die Anschaffung eines Kinderreisepasses nicht übernehmen. Damit Kinder von Hartz-IV-Empfängern ebenso wie ihre Mitschüler an Klassenfahrten teilnehmen können, kommt das Arbeitsamt nach § 28 II SGB II (Sozialgesetzbuch II) zusätzlich zum Regelbedarf für die Kosten des Ausflugs oder der Reise auf. Weil seit dem 26.06.2012 bereits Kinder unter 13 Jahren für Auslandsreisen einen eigenen Ausweis oder Pass benötigen, stellt sich daher die Frage, ob die Anschaffungskosten dafür auch vom Jobcenter übernommen werden müssen.

Arbeitsamt verweigert Zahlung

Die Eltern eines 12-jährigen Schülers verlangten vom Arbeitsamt die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt nach England und die Anschaffung eines Kinderreisepasses. Während das Jobcenter die Kosten für die Klassenfahrt nach § 28 II Nr. 2 SGB II übernahm, lehnte es eine weitere Zahlung ab. Gegen diese Entscheidung zogen die Eltern des Schülers vor Gericht.

Personalausweis ist ausreichend

Das Sozialgericht (SG) Chemnitz wies einen Anspruch der Eltern zurück. Schließlich genüge für die Einreise nach England auch ein normaler Personalausweis. Der muss aber nicht auch noch vom Jobcenter bezahlt werden, sondern ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Das Gericht ließ aber offen, ob das Jobcenter die Kosten doch übernehmen muss, wenn die Klasse in ein Land reist, in dem ein Pass zur Einreise benötigt wird, z. B. Russland.

(Sozialgericht Chemnitz, Beschluss v. 01.08.2012, Az.: S 31 AS 3050/12 ER)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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