Muss Miterbe Nutzungsentschädigung für die Nutzung der im Nachlass befindlichen Immobilie leisten?

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Gehört zum Nachlass eine Immobilie, wird diese oftmals von einem Miterben alleine genutzt. Häufig bewohnt bei Ehepaaren der überlebende Ehegatte weiterhin die vormals im gemeinsamen Miteigentum stehende Immobilie, zum Beispiel die Eigentumswohnung oder das Haus, obwohl der überlebende Ehegatte nicht der Alleinerbe ist, sondern nur Miterbe, etwa mit den Kindern. Hier stellt sich die Frage, wie in solchen Fällen zu verfahren ist.

1. Alle Miterben haben Recht auf Mitgebrauch

Gemäß §§ 2038 II, 743 II BGB steht jedem Miterben für sich genommen das Recht zum Gebrauch an den Gegenständen im Nachlass zu. Durch den Gebrauch dürfen die anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden. Nutzt ein Miterbe einen Gegenstand aus dem Nachlass alleine, zum Beispiel, wie oben dargestellt, der verwitwete Ehegatte bewohnt die Immobilie unter Ausschluss der anderen Miterben, so steht den ausgeschlossenen Miterben ein Ersatzanspruch zu.

2. Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der im Nachlass befindlichen Immobilie

Das Verhältnis der Miterben untereinander regelt sich nach den Vorschriften der Gemeinschaft, §§ 741 ff. BGB. Die Miterben müssen Verwaltung und Benutzung der Nachlassgegenstände mittels Stimmenmehrheit regeln. Der von der Benutzung ausgeschlossene Miterbe muss daher die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung, zum Beispiel der Immobilie, verlangen. Erst dann steht dem ausgeschlossenen Miterben ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, als Ersatz dafür, dass er bei der Nutzung dieses Gegenstandes ausgeschlossen ist. Bei der Nutzung einer Immobilie kann man sich bei der Höhe der Nutzungsentschädigung am örtlichen Mietspiegel bzw. den örtlichen Mietpreisen orientieren.

Bei dem Verlangen, die Verwaltung und Benutzung der im Nachlass befindlichen Immobilie neu zu regeln, sollte der ausgeschlossene Miterbe rasch handeln. Denn sein Anspruch auf Nutzungsersatz besteht nur für die Zeit ab Zugang des Verlangens. Bleibt der ausgeschlossene Miterbe längere Zeit untätig, entfällt für ihn der Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit davor. Erst durch das zugegangene Schreiben, mit dem die neue Regelung begehrt wird, wird der allein nutzende Miterbe in Verzug gesetzt, sodass ab der in dem Schreiben gesetzten Frist erstmals Nutzungsentschädigung verlangt werden kann.

Der bloße Umstand, dass der allein nutzende Miterbe die Immobilie bewohnt, löst den Anspruch auf Nutzungsentschädigung noch nicht aus. Unabdingbar für einen Anspruch des ausgeschlossenen Miterben auf Entschädigung ist das Verlangen des Miterben auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung. Die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung muss hinreichend deutlich und klar in dem Schreiben verlangt werden.

Bei Fragen zur Nutzungsentschädigung für Immobilien im Nachlass stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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