MVZ-Gründer aufgepasst: BSG verschärft Voraussetzungen der Anstellungsgenehmigung für Gesellschafter

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Die Anstellung zweier Gesellschafter in dem eigenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) wird durch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts nun endgültig verhindert (Urteil v. 26.01.2022, Az.: B 6 KA 2/21 R). Die langersehnte Urteilsveröffentlichung liegt endlich vor.

Verfahren

Geklagt hatte ein Nierenzentrum-MVZ, das in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist. Das Medizinische Versorgungszentrum besteht aus zwei Gesellschaftern, die jeweils zu 50% an der Gesellschaft beteiligt sind und gleichermaßen zum Geschäftsführer bestellt sind. Zunächst hatte der Zulassungsausschuss der KV Sachsen-Anhalt das MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, die Anstellungsgenehmigungen jedoch nicht erteilt. Nach erfolglosem Widerspruch vor dem Berufungsausschuss hatte das Sozialgericht Magdeburg die Entscheidung aufgehoben und entsprechend der bislang gängigen Praxis einen Anspruch des MVZ auf Erteilung der Anstellungsgenehmigungen bejaht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Sprungrevision zum BSG zugelassen.

Entscheidung

Das BSG hat nun die Entscheidung des Sozialgerichts wieder aufgehoben. Vorab das Wichtigste:

Ein Arzt kann zugleich Gesellschafter und abhängig Beschäftigter einer MVZ-Betreibergesellschaft sein.

Im Hinblick auf die Voraussetzungen, bleibt es bei einem juristischen „Es kommt darauf an …“ Den Urteilsgründen sind wesentliche Änderungen im Rahmen der Vertragsgestaltung und Antragsstellung zu entnehmen, die bei der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums zukünftig zu beachten sind.

In Anlehnung an die bekannte Rechtsprechung des 12. Senats wird für die Genehmigung der Anstellung im eigenen MVZ ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis gefordert. Im vorliegenden Fall ging das BSG davon aus, dass tatsächlich ein solches nicht vorlag, sondern die Ärzte als freie Vertragsärzte im MVZ tätig werden wollten. Dies sei der konkreten vertraglichen Gestaltung zu entnehmen.

Problematisch waren insbesondere:

  • die jeweils 50%ige Gesellschafterstellung sowie
  • die Einstimmigkeit bei Gesellschafterbeschlüssen.

Hierdurch könnte jeder Angestellte durch sein Stimmenrecht als geschäftsführender Gesellschafter unliebsame Weisungen verhindern.

Bedeutung in der Praxis

Das BSG hat in der umfassenden Urteilsbegründung in erheblichem Umfang Abgrenzungskriterien zwischen weisungsgebundener Beschäftigung und freier Tätigkeit als Vertragsarzt aufgezeigt. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich bei der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums rechtlich beraten zu lassen, um etwaigen statusrechtlichen Problemen im späteren Genehmigungsverfahren vorzubeugen.


[Autorin: RAin Bettina Weber, Fachanwältin für Medizinrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz;

Ihr Ansprechpartner bei uns: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Telefon 0351 80718-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de]


Foto(s): valelopardo auf Pixabay


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