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Nach Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

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Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Auch in unseren heutigen modernen Zeiten gibt es Frauen, die während ihrer Ehe ihren sicheren Arbeitsplatz aufgeben, sei es, um die Zeit für die Kindererziehung oder für die Haushaltsführung zu verwenden. Nach aktuellem deutschem Recht ist es grundsätzlich so, dass nach einer Scheidung jeder Ehepartner, also auch die geschiedene Frau, selbst für ihren Unterhalt sorgen muss. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Frau nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen kann. Dies kann der Fall sein, wenn sie Kinder großzieht, wegen ihres Alters, wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens oder wegen Erwerbslosigkeit. Wenn die Frau ihre Karriere wegen Kinder oder zur Haushaltsführung aufgegeben hat, kann sie einen Anspruch auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts zum Ausgleich ehebedingter Nachteile haben.

Aktuell musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob einer Frau in diesem Fall überhaupt ein nachehelicher Unterhalt zusteht und ob der Exmann diesen Unterhalt befristet oder unbefristet zahlen muss. Die Frau hatte einen sicheren Arbeitsplatz, war verheiratet und hatte einen kleinen Sohn. Einige Jahre nach der Geburt des Sohnes gab sie ihren Arbeitsplatz auf. Ab da widmete sie sich hauptsächlich der Kindererziehung, arbeitete zeitweise als Selbstständige bzw. als angestellte Verkäuferin.

Im Rahmen der Scheidung machte die Frau nachehelichen Unterhalt geltend. Das Amtsgericht verurteilte den Exmann zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von ca. 600 Euro nach § 1573 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gegen diese Entscheidung legte er Berufung vor dem Oberlandesgericht ein. Diese wurde abgewiesen. Auch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hatte keinen Erfolg.

In ihrer Entscheidung stellten die Richter des BGH fest, dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen ehebedingter Nachteile grundsätzlich unbefristet ist, da die ehebedingten Nachteile auf unbestimmte Zeit fortwirken. Daher muss die Frau mehr als den titulierten Unterhalt erhalten, um diese Nachteile ausgleichen zu können. Es kommt dabei nicht darauf an, wann die Frau ihren Arbeitsplatz aufgegeben hat oder ob die Arbeitsplatzaufgabe mit dem Einverständnis des Ehemannes oder gegen dessen Willen erfolgt ist. Wichtig ist nur, dass die Arbeitsplatzaufgabe im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erfolgt ist und dass stattdessen die Kinderbetreuung und Haushaltführung Hauptaufgabe war.

(BGH, Urteil v. 16.02.2011, Az.: XII ZR 108/09)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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