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Nachforderungen von Sozialbeiträgen bei illegaler Beschäftigung – Schwarzarbeit

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Verfahren auf Nachforderungen von Sozialbeiträgen bei illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit führen zu einer Vielzahl rechtlicher Probleme. Zunächst werden die Sozialbeiträge als solches nachverbeitragt. Hier werden die gezahlten Entgelte regelmäßig als Nettolohn angesehen. 

Damit verdoppeln sich die Sozialbeiträge. Zudem werden sehr hohe Säumniszuschläge festgesetzt. Weiter kommt es regelmäßig zu steuerlichen Folgeproblemen (Einkommenssteuer/ Umsatzsteuer). Schließlich ist ein Strafverfahren nach § 266a StGB sehr wahrscheinlich. Dies kann in der Folge eine persönliche Haftung des Geschäftsführers mit seinem gesamten Privatvermögen begründen.

Das Landessozialgericht München (LSG) hat mit Beschluss vom 11.03.2019, – L 16 BA 174/18 B ER –, entschieden: 

„(…) Über die drohende Insolvenz hinaus liegen weitere Umstände vor, die die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Die Beitreibung der Forderung bedroht die Existenz der Bf und damit die Arbeitsplätze, die die Bf seit dem Jahr 2005 geschaffen hat. 

Nach den vorgelegten Unterlagen handelt es sich dabei um 17 Vollzeitarbeitsplätze und weitere elf Vollzeitarbeitsplätze nach der aktuellen Winterpause. Bei einer Aufrechterhaltung des operativen Betriebes sind diese demgegenüber nicht gefährdet. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Im vorliegenden Fall wurden Nachforderungen von ca. 1,6 Millionen Euro festgesetzt. Das diese Forderung zum Fälligkeitszeitraum nicht gezahlt werden konnte, liegt auf der Hand. Da ein Widerspruch gegen einen Nachforderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung keine aufschiebende Wirkung hat, mussten weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Das LSG hat die Linie der Sozialgerichte bekräftigt, wonach eine drohende Insolvenz allein kein Grund ist, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Vielmehr muss dargelegt werden, dass bei einer Fortführung des operativen Betriebes die Forderung nicht gefährdet ist. Hier sind die verschiedenen LSG der Länder jeweils unterschiedlicher Ansicht. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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