Nachtrag zum Blogartikel vom 30.01.15: Betriebsgefahr beim Motorrad - immer automatisch Teilschuld?

  • 2 Minuten Lesezeit

Auch der BGH hat sich zu dieser Frage natürlich schon seine Gedanken gemacht. Er meint dazu:

„Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor allem durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen“.

Aha. Dann wandeln wir doch mal unser bisheriges Beispiel ab:

Jetzt haben wir immer noch unser 200-PS-Motorrad auf der einen Seite, als Unfallgegner jetzt aber einen großen, schweren, vollbeladenen LKW mit Anhänger.

Während unser Motorrad die Beschleunigung einer Rakete hat, beschleunigt der LKW wie eine Schnecke. Im direkten Vergleich gegeneinander sieht es aber schon wieder ganz anders aus. Der große, schwere LKW wird das Motorrad samt Fahrer wie eine Fliege zerquetschen.

Wenn nun beide Fahrzeuge mit demselben Tempo gegen eine Hauswand donnern, dann brauchen wir auch nicht lange überlegen, welches Fahrzeug an der Hauswand den größeren Schaden anrichten wird.

Auch dieses Beispiel zeigt wieder, wie schwierig es ist, mit einem direkten Vergleich oder abstrakt die Betriebsgefahr zu bestimmen.

Wie ein Verkehrsunfall am Ende reguliert wird, hängt von sehr vielen Faktoren ab. Nicht umsonst gibt es ganze Bücher zum Thema „Haftungsquote bei Verkehrsunfällen“.

Ich habe mir darum nun eine einfache, gute verständliche und leicht zu merkende Faustregel überlegt:

Je gravierender der Verkehrsverstoß des Unfallgegners, umso größer ist die Chance, dass dadurch Eure Betriebsgefahr komplett verdrängt wird.

„Betriebsgefahr komplett verdrängt“ bedeutet, Ihr bekommt keine Teilschuld, d.h. der Verkehrsunfall wird mit einer Regulierungsquote von 100 zu 0 zu Euren Gunsten reguliert.

Zur Abrundung noch kurz ein Hinweis zum gesetzlichen Hintergrund:

  • 7 I StVG regelt die Haftung des Halters:

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

  • 18 StVG regelt die Haftung des Fahrers und § 17 StVG behandelt die Schadensverursachung (unabwendbares Ereignis etc.). StVG steht für Straßenverkehrsgesetz.

Übrigens könnt Ihr die meisten Gesetze durch googeln der entsprechenden Bezeichnung im Internet finden.

DLzG
Dominik Ruf

P.S.: In meinem nächsten Artikel geht es um ein einfacheres Thema; da gebe ich Euch einfache, praktische Tipps zum richtigen Verhalten am Unfallort.



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