Namen sind nicht Schall und Rauch – oder: Der unbekannte Sachbearbeiter

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Im Sozialrecht stehen sich AntragstellerIn und Behörde gegenüber. Jedenfalls im täglichen Leben. Wenn alles „glatt“ läuft, reicht das völlig aus. Aber auf dem Papier sieht es ganz anders aus: Eingaben, Widersprüche und Klagen richten sich immer gegen „die Behörde XY, vertreten durch die Geschäftsführung/die Direktion“ o. ä.

Im „wirklichen Leben“ aber sitzt der Bürger einer(m) SachbearbeiterIn gegenüber. Im Streitfall kann der Mandant seinem Rechtsanwalt nur erklären: „Die Arbeitsagentur hat mir aber versichert ...“ oder „im Jobcenter haben sie gesagt“, wobei gerade im letzten Fall das Problem hauptsächlich darin besteht, dass es keine festen Ansprechpartner gibt. Bei jeder Antragstellung sitzt auf der anderen Seite des Schreibtischs ein neues Gesicht.

Oder wer weiß schon, dass Telefonanrufe bei der Arbeitsagentur meist fruchtlos sind, weil die Arbeitsagentur über sogenannte Servicezentren verfügt, bei denen jeder Anruf zunächst landet? Diese Zentren sind wie Callcenter und quer durch die BRD verstreut. Es ist durchaus möglich, dass ein Anrufer aus Zwickau telefonisch in Wanne -Eickel landet.

Falls es später „zum Schwur“ kommt, ist eine logische Frage des Anwalts und anschließend auch des Gerichts: „Wer hat es Ihnen denn gesagt?“ Es ist durchaus möglich, dass einmal eine falsche Auskunft gegeben wurde, nur, muss man die auch belegen können. Zwar besteht im Sozialgerichtsverfahren Amtsermittlungspflicht, aber wie soll ein Gericht z. B. unter einigen Tausend Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung Bund nun gerade denjenigen herausfiltern, der eine Auskunft gegeben hat?

Eine Redensart lautet: „Papier ist geduldig“. Soll heißen: Auf dem Papier kann man „lügen wie gedruckt“, was zählt, sind nur persönliche Aussagen. Genau umgekehrt ist es aber im Sozialrecht: Die wichtigen Entscheidungen, die angreifbar sind, stehen auf Papier. Nur ganz selten gibt es mündliche oder nonverbale Verwaltungsakte. Nicht umsonst bestimmt § 34 SGB X: „Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage ... bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“. Im Klartext: Worte sind vergänglich und zählen im Streitfall nicht. Gerade darum werden von Mitarbeitern in Behörden wichtige Aussagen, bei denen es später zum Streit kommen könnte, als Aktenvermerk in der Akte notiert. Wie oft stößt der Anwalt bei Akteneinsicht auf mehr oder minder angenehme „Niederschriften“, manchmal sogar vom Mandanten unterzeichnet. Der kann zwar beteuern „Herr X / Frau Y hat mich dazu gezwungen!“, aber die Chancen, das aus der Welt zu bekommen, sind winzig.

Trotzdem kann ich jedem Mandanten nur dringend empfehlen, sich Namen und am besten auch das Datum zu notieren. Denn wenn die Behörde schon mit Namen/Daten „um sich wirft“, kann der Kläger das auch!


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