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Namen und Adressen aller Vereinsmitglieder herauszugeben

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wer einem Verein beitritt, erhält dadurch bestimmte Rechten und Pflichten. Wie weit diese allerdings im Einzelfall gehen, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. So urteilte nun das Oberlandesgericht (OLG) München, dass ein Vereinsmitglied die Herausgabe einer vollständigen Mitgliederliste verlangen kann.

Bundesweite Mitgliederliste verlangt

Der Kläger war offensichtlich mit der Vereinsführung unzufrieden und warf ihr unter anderem vor, sowohl gegen die Satzung als auch gegen Gesetze verstoßen zu haben. Darüber wollte er die anderen Mitglieder informieren und gemeinsam mit ihnen auch Maßnahmen gegen den Bundesvorstand und den Geschäftsführer vorbereiten. Zu diesem Zweck verlangte er die Herausgabe einer Liste mit den Namen und Adressen von allen bundesweit rund 200.000 Mitgliedern.

Die Vereinsführung weigerte sich jedoch, die Daten herauszugeben und begründete das unter anderem mit dem Datenschutz. Der Kläger könne seine Meinung ebenso gut im Internet, beispielsweise in Sozialen Medien, verbreiten, was er tatsächlich auch schon getan hatte. Außerdem gebe es auf Bundesebene gar keine komplette Liste aller Mitglieder und der Verein sei auch nicht verpflichtet, eine solche anzulegen.

Kein pauschales Recht auf Geheimhaltung

Grundsätzlich dürfen alle Mitglieder Einfluss auf die Willensbildung im Verein nehmen, beispielsweise durch ein Rede- und Stimmrecht bei Versammlungen. Das OLG München entschied in diesem Fall, dass der Kläger zur wirkungsvollen Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte auch eine Liste mit den Namen und Anschriften aller anderen Mitglieder verlangen kann.

Insbesondere gibt es kein pauschales Recht, wonach eine bestehende Vereinsmitgliedschaft gegenüber den anderen Mitgliedern geheim gehalten werden müsste.

Datenschutz steht nicht entgegen

Die Herausgabe der Namen und Adressen ist von § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gedeckt, wenn einerseits das anfordernde Mitglied ein berechtigtes Interesse an den Daten darlegen kann und andererseits kein überwiegendes Interesse des Vereins oder der anderen Mitglieder an einer Geheimhaltung besteht. Im vorliegenden Fall lagen alle diese Voraussetzungen vor, sodass der Datenschutz einer Herausgabe einer Mitgliederliste nicht entgegenstand.

Es blieb noch das Problem, dass es angeblich gar kein bundesweites Mitgliederverzeichnis gab. Die Richter ließen ausdrücklich offen, ob ein solches nach § 72 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hätte geführt werden müssen oder nicht. Jedenfalls bei den einzelnen Ortsgruppen gab es aber Mitgliederlisten, welche einfach anzufordern, zusammenzuführen und an den Kläger weiterzuleiten waren.

Fazit: Ob einzelne Vereinsmitglieder eine Mitglieder- und Adressliste verlangen können, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei es auf die Interessen der verschiedenen Beteiligten ankommt. Auch in großen Vereinigungen können sich die Mitglieder jedenfalls nicht darauf verlassen, anonym zu bleiben.

(OLG München, Urteil v. 24.03.2016, Az.: 23 U 3886/15)

(ADS)

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