Namensänderung als Menschenrecht - So kämpfen Sie für Ihren neuen Namen und gegen alte Vorurteile und Diskriminierung!

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Rechtstipp vom Anwalt: 

So ändern Sie Ihren ausländischen Namen nach der Einbürgerung

Wenn Sie nach Ihrer Einbürgerung in Deutschland feststellen, dass Ihr ausländischer Vor- oder Nachname zu Diskriminierung, Ausgrenzung oder beruflicher Benachteiligung führt, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Ihren Namen offiziell ändern zu lassen. Hier erfahren Sie wo, wie und mit welchen Argumenten Sie das erfolgreich beantragen können:


Rechtliche Stellungnahme zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung 

nach Einbürgerung unter Berücksichtigung von 

Diskriminierungsschutz und Identitätsrecht


Nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stehen eingebürgerten Personen unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, ihren bisherigen Vor- oder Nachnamen an die hiesigen Verhältnisse anzupassen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Namensänderungsgesetz (NamÄndG), insbesondere § 3, welcher verlangt, dass ein "wichtiger Grund" für die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens vorliegen muss.

Die Rechtsprechung erkennt als wichtigen Grund unter anderem an, wenn der bisherige Name für den Betroffenen eine dauerhafte Belastung darstellt, etwa durch gesellschaftliche Ablehnung, wiederholte Diskriminierungserfahrungen, berufliche Nachteile oder emotionale Belastungen, die mit dem Namen untrennbar verbunden sind. Die Gerichte stellen dabei in ständiger Praxis auf eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Namenskontinuität und dem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers an der Änderung ab.

So hat das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil (Az. 5 K 758/13.NW) ausgeführt, dass eine Namensänderung dann gerechtfertigt sein kann, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, dass der bisherige Name im sozialen Umfeld oder bei behördlichen Vorgängen regelmäßig zu Missverständnissen, Benachteiligungen oder Vorverurteilungen führt. 

Gerade bei Personen mit Flucht- oder Migrationshintergrund, deren Namen in der hiesigen Gesellschaft als „fremd“ wahrgenommen oder sprachlich entstellt werden, können sich aus der Namensführung unzumutbare Belastungen ergeben, welche das Recht auf persönliche Entfaltung und gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigen.

Darüber hinaus berührt die Namensführung den grundrechtlich geschützten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. 

Der Name ist Ausdruck der Individualität und Identität einer Person. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass das Namensrecht nicht nur formellen Charakter besitzt, sondern ein zentrales Element der Selbstverortung des Individuums in der Gesellschaft darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.7.1989, 1 BvR 921/85).

In Fällen, in denen der bisherige Name mit einer identitätswidrigen Vergangenheit, etwa durch Flucht, politische Verfolgung, Zwangsehen oder andere erniedrigende Erfahrungen verbunden ist, kann die Namensänderung nicht nur ein Mittel zur gesellschaftlichen Integration, sondern auch ein Akt der Selbstheilung und rechtlichen Anerkennung der eigenen Würde darstellen.



تغییر نام، یک حق انسانی است!

نام، بخش جدایی‌ناپذیر هویت و شخصیت هر انسان است.

دادگاه قانون اساسی آلمان بر پایه اصل حقوق عمومی شخصیت، از این حق حمایت می‌کند.

یک نام شایسته می‌تواند عزت‌نفس را تقویت کند، به همگرایی اجتماعی کمک نماید و مشارکت فعال در جامعه را تسهیل کند.

در مقابل، نامی که بار منفی یا تحقیرآمیز داشته باشد، ممکن است موجب طرد اجتماعی و آسیب‌های روانی گردد.

تغییر نام، حق شماست!

Der Antrag auf Namensänderung ist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde – zumeist dem Standesamt oder der Ordnungsbehörde – zu stellen. 

Dem Antrag sollten geeignete Belege beigefügt werden, aus denen die persönliche Belastung und gegebenenfalls Diskriminierungserfahrungen hervorgehen, etwa in Form von Bewerbungsscheitern, diskriminierenden Äußerungen im Alltags- oder Behördenkontakt, Gutachten, Zeugenaussagen oder auch eidesstattlichen Versicherungen.

Es wird angeregt, die Behördenpraxis unter Einbeziehung der internationalen Antidiskriminierungsvorgaben, insbesondere der Richtlinie 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie) sowie Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) auszulegen, wonach Namensführung als identitätsstiftender Ausdruck des Selbstverständnisses einer Person besonderen Schutz genießt. 

Lassen Sie sich vorab anwaltlich beraten, damit Ihr Antrag vollständig, juristisch schlüssig und überzeugend formuliert ist. Die Erfolgsaussichten steigen mit einer professionellen Argumentation und fundierten Nachweisen erheblich.

info@iranbomy.com

Foto(s): dr. dr. iranbomy


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