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Namensänderung bei Volljährigenadoption

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Nicht nur kleine Kinder, sondern auch Volljährige können nach deutschem Recht adoptiert werden. Bei einer Volljährigenadoption soll der Erwachsene nicht nur in die neue Familie eingegliedert werden; die Adoption kann unter anderem auch steuerliche Vorteile (z. B. höherer Freibetrag) bringen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat aber beschlossen, dass der Volljährige nach der Adoption obligatorisch den Familiennamen des Annehmenden erhält.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau bei einer Wiederheirat einen Sohn aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe gebracht, den der Stiefvater adoptieren wollte. Zu diesem Zweck stellte er zusammen mit dem Sohn, der mittlerweile volljährig war, beim Familiengericht den Adoptionsantrag. Der Antrag sollte jedoch nicht zu einer Namensänderung führen, da der Sohn ein bekannter Journalist und Autor sei und daher auf die Beibehaltung seines Namens angewiesen sei, um seine Arbeit vernünftig ausüben zu können. Das Amtsgericht (AG) lehnte den Adoptionsantrag daher ab.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des AG. Gemäß den §§ 1767 II 1, 1757 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) führe eine Adoption zwingend zur Namensänderung des Angenommenen. Der Gesetzgeber habe auch bei der Volljährigenadoption absichtlich keine andere Regelung getroffen, weil mit demselben Nachnamen gerade die Zusammengehörigkeit der Familie zum Ausdruck gebracht werde. Im Übrigen könne der Adoptierte nach § 1757 IV Nr. 2 BGB auf Antrag den alten Familiennamen vor oder hinter dem neuen Nachnamen anfügen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 30.06.2011, Az.: II-4 UF 186/10)

(VOI)

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