Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Nebenklage – mehr Rechte für Straftatopfer

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Durch Straftaten erlittene Verletzungen lasten mitunter schwer auf den Opfern. Die mittels Nebenklage erweiterte Prozessbeteiligung soll ihnen dahingehend eine gewisse Genugtuung verschaffen.

Opfer bestimmter Straftaten können mit der Nebenklage den Verfahrensausgang beeinflussen. Kam die verletzte Person durch die Tat zu Tode, können auch ihre nahen Angehörigen Nebenklage erheben. Zulässig ist sie vor allem bei mit körperlicher und seelischer Gewalt verbundenen Straftaten. Über die Zulassung der Nebenklage entscheidet das mit dem Fall betraute Gericht. Notwendig ist dafür eine ihm  zuvor übermittelte schriftliche Anschlusserklärung. Diese kann zugleich auch einen eventuell notwendigen Strafantrag des Verletzten ersetzen. Die Erklärung hat zur Folge, dass sich der Nebenkläger der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Klage anschließt. Vor Verfahrensabschluss verliert diese Erklärung ihre Wirkung nur durch Widerruf oder bei Tod des Nebenklägers. Anders als bei einem durch die Straftat verstorbenen Opfer können Angehörige die Nebenklage hier jedoch nicht weiterführen. Denn sie ist nicht vererbbar. Welche wesentlichen Auswirkungen hat sie aber sonst auf das Verfahren?

Rechte während des Verfahrens - aktivere Beteiligung

Ein Nebenkläger muss nicht, aber darf während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein. Selbst wenn er als Zeuge im Verfahren vernommen werden soll, muss er den Gerichtssaal in der übrigen Zeit nicht verlassen. Um dieses Anwesenheitsrecht wahrnehmen zu können, ist ein Nebenkläger bzw. dessen Rechtsbeistand auch zu laden. Bei einer erst während des laufenden Verfahrens erhobenen Nebenklage muss das Gericht darauf aber nicht gesondert Rücksicht nehmen, indem es etwa das Verfahren unterbricht. Denn durch die Nebenklage wird ein bereits begonnener Prozess nicht gehemmt. Von schweren Delikten besonders gezeichnete Opfer haben allerdings einen Anspruch auf einen Anwalt. Trotz Nebenklage können Akten jedoch auch hier nur durch ihn eingesehen werden.

Die Nebenklage berechtigt außerdem dazu, Richter und Sachverständige abzulehnen. Zeugen, Sachverständige und Angeklagte dürfen befragt, die Verhandlungsführung des Richters und Fragen beanstandet werden. Des Weiteren ermöglicht sie es, durch eigene Beweisanträge selbst zur Tatermittlung beizutragen sowie eigene Erklärungen im Verfahrensablauf abzugeben. Die erweiterte Mitwirkung zeigt sich insbesondere beim letzten Wort. So muss der Nebenkläger nicht nur einen eigenen Schlussvortrag halten dürfen, er darf zudem den des Angeklagten kommentieren. Nicht zuletzt ist der Nebenkläger bei Verfahrenseinstellung, aber nicht nur dann, zu hören.

Nach Urteilserlass - eigene Rechtsmitteleinlegung möglich

Die Nebenklage berechtigt auch zu weiteren Handlungen, nachdem das Urteil gefallen ist. Soweit dieses den Nebenkläger belastet, weil es seine Anträge etwa zur Beweiserhebung und Bestrafung nicht berücksichtigt hat, kann er Rechtsmittel - wie etwa Berufung oder Revision - dagegen einlegen. Und das unabhängig von der Staatsanwaltschaft. Dass er lediglich mit dem Urteil hinsichtlich seines Strafmaßes oder der Art der Bestrafung nicht zufrieden ist, reicht jedoch nicht. Auch muss das Urteil letztendlich die Tat beinhalten, wegen der die Nebenklage zulässig war.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: