Negativer Marktwert - Aufklärung bei eigenen Swap-Produkten verpflichtend

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Negativer Marktwert beim Swap-Geschäft – mehr und mehr durch Swap-Geschäfte mit der Sparkasse geschädigte Anleger melden sich bei der Anwaltskanzlei Herfurtner. Hochriskante Swap-Produkte wurden unter anderem von der Sparkasse KölnBonn Geschäftsleuten und vermögenden Privatpersonen angeboten ohne auf die möglichen Verluste hinzuweisen.

Bankkunden war bei Unterzeichnung der risikobehafteten Verträge nicht bewusst, dass es sich meist um reine Wettgeschäfte handelte. Denn die Angebote der Sparkasse KölnBonn wurden Anlagen zum Zinsmanagement genannt und weiter verharmlost. In vielen Fällen haben sich nun die versteckten Risiken dieser Verträge realisiert und viele Bankkunden fürchten nun um Ihre Existenz oder Ihre Altersvorsorge.

Viele Zinsswap-Geschäfte waren in einer Art und Weise konstruiert, die es der Sparkasse ermöglichte, bereits bei Vertragsschluss ein für sie lukratives Geschäft mit dem Tausch zu machen. Bankkunden hingegen mussten darauf hoffen, dass sich das Tauschgeschäft sehr positiv entwickeln würde um überhaupt erst die Gewinnzone zu erreichen.

Negativer Marktwert – Aufklärung bei eigenen Swap-Produkten verpflichtend

Der BGH hat in einem seiner letzten Urteile festgestellt, dass Banken und Sparkassen über einen anfänglich negativen Marktwert aufklären müssen, wenn sie selbst Vertragspartner sind und sie nicht lediglich eine Vermittlerrolle einnehmen. So müssen Kreditinstitute grundsätzlich über den negativen Marktwert und seine Höhe aufklären und zwar auch unabhängig von der Komplexität eines Zinsswap-Geschäfts.

Durch das eigene wirtschaftliche Interesse am Zustandekommen des Zinsswap-Vertrages müssen Sparkassen und Banken durch eine pflichtgemäße Beratung die Interessen Ihres Bankkunden berücksichtigen. Denn Bankkunden können nur dann das Interesse des Bankinstituts richtig einschätzen, wenn der negative Marktwert bekannt ist.

Wenn die Beratungsleistung der Sparkasse oder Bank separat von dem eigentlichen Zinsswap-Vertrag zu betrachten ist, dann besteht eine Ausnahme zur grundsätzlichen Aufklärungspflicht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Sparkasse oder Bank kein eigenes Produkt anbietet, sondern nur als Vermittler für ein Zinsswap-Produkt eines anderen Kreditinstituts tätig wird (BGH-Urteil vom 20.01.2015 – Az. XI ZR 316/13). Hier besteht kein Interessenkonflikt der Bank gegenüber dem Kunden.

Folgen einer Falschberatung beim Swap-Geschäft

In vielen Fällen ist die Risikostruktur des Anlagegeschäfts von vornherein bewusst zu Lasten der Bankkunden ausgestaltet, so dass sich ein Missverhältnis für die Zukunft ergibt. Bei anderen Fällen wäre wohl von einem grob sittenwidrigen Geschäft auszugehen. Das könnte gelten, wenn ein Zinsswap-Vertrag dazu geeignet ist, Bankkunden, die über keine ausreichenden Mittel im Falle einer negativen Entwicklung verfügen, in Ihrer finanziellen Basis komplett zu zerstören. Auch muss die Gewinnchance in einem wirtschaftlich sinnvollen Wahrscheinlichkeits-Verhältnis zu den möglichen Zahlungsverpflichtungen zu stehen.

Anwaltskanzlei Herfurtner



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