Neue Gesetzeslage: Eigenverwaltung bereits im Eröffnungsverfahren möglich

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Der Insolvenzantrag muss für den Insolvenzschuldner nicht zwangsläufig einen totalen Kontrollverlust im Unternehmen bedeuten. Die Reform des Insolvenzrechts hat zum einen das allgemein bekanntere Schutzschirmverfahren eingeführt. Daneben hat sie jedoch auch die Möglichkeit einer vorläufigen Eigenverwaltung geschaffen.

Rechtslage vor der Reform

Im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage und der noch immer weit verbreiteten Ansicht, ist bereits im Eröffnungsverfahren eine vorläufige Eigenverwaltung möglich. Der Insolvenzschuldner ist somit nicht mehr gezwungen abzuwarten, bis das Gericht über den Insolvenzantrag und seinen Antrag auf Eigenverwaltung entschieden hat. Dies konnte und kann noch immer mehrere Wochen in Anspruch nehmen. In dieser Zeit musste sich der Insolvenzschuldner bisher bestimmten Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO) beugen und sich mit dem durch das Gericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter und dessen umfassenden Befugnissen anfreunden.

Vorläufige Eigenverwaltung

Diese Einschränkungen und der damit einhergehende Kontrollverlust des Insolvenzschuldners kann nun durch die vorläufige Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren umgangen werden. Das Gesetz schafft diese Möglichkeit aus gutem Grund. Es soll nicht bereits im Eröffnungsverfahren eine Vorentscheidung gegen die Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren fallen. Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung können so weiterhin bestmöglich genutzt werden. Schuldner werden nicht aus Angst nun endgültig aus ihrem Unternehmen gedrängt zu werden und jegliche Kontrolle zu verlieren, daran gehindert einen Insolvenzantrag so früh wie möglich zu stellen. Ein frühzeitiger Insolvenzantrag ist begrüßenswert. Denn je früher der Insolvenzantrag gestellt wird, desto besser sind in der Regel die Sanierungschancen.

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