Neue Kindesunterhaltsbeträge ab dem 01.08.2015

  • 1 Minuten Lesezeit

Erhöhter Kindesunterhalt

Ab dem 01.08.2015 werden die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder erhöht. Grund hierfür ist die Änderung des steuerlichen Kinderfreibetrages. Der Mindestunterhalt knüpft an den Kinderfreibetrag an, so dass zwangsläufig der Unterhalt angepasst werden muss.

Auf den Mindestunterhalt ist das hälftige staatliche Kindergeld anzurechnen.

Gesetzlich ist nun geregelt, dass es für das Jahr 2015 bei der hälftigen Anrechnung des bisherigen Kindergeldes verbleibt und die Erhöhung des staatlichen Kindergeldes, die rückwirkend zum 01.01.2015 um jeweils 4,00 € eintritt, nicht berücksichtigt wird.

Es ergeben sich unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldanteiles folgende Mindestunterhaltsbeträge für minderjährige Kinder:

0 bis 5 Jahre

328,00 € - 92,00 € = 236,00 €

6 bis 11 Jahre

376,00 € - 92,00 € = 284,00 €

12 bis 17 Jahre

440,00 € - 92,00 € = 348,00 €

Der Selbstbehalt für den Unterhaltsverpflichteten, also der Betrag, der im Regelfall zum Lebensunterhalt verbleiben muss, hat sich nicht geändert:

Selbstbehalt Erwerbstätiger gegenüber minderjährigen Kindern: 1.080,00 €

Selbstbehalt Nichterwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern: 880,00 €

Wenn Unterhaltsberechtigte in den Genuss der höheren Beträge kommen wollen, müssen sie nichts tun, wenn ein sog. dynamischer Unterhaltstitel vorliegt, dann tritt die Erhöhung automatisch ein. Besteht kein solcher Titel, ist der Unterhaltsverpflichtete zur Zahlung des höheren Betrages schriftlich aufzufordern.

Die nächste Änderung der Unterhaltsbeträge ist bereits zum 01.01.2016 angekündigt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von BSKP Dr. Broll · Schmitt · Kaufmann & Partner

Beiträge zum Thema