Neue Rechtsprechung des BGH

  • 2 Minuten Lesezeit

Schock und Tod

Neue Entscheidung des BGH, NJW 2023, 983, VI ZR 168/21


Zunächst hat der BGH die Ansicht vertreten, dass seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen der Betroffene beim Tod oder der schweren Verletzung eines Angehörigen ausgesetzt ist nur dann als Gesundheitsschaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden kann, wenn sie pathologisch feststellbar sind und über die gesundheitliche Beeinträchtigung hinausgehen, die bei dieser Nachricht in Regel zu erwarten ist.


Diese Rechtsprechung hat der BGH nun aufgegeben.


Der Senat hält nicht länger an dieser einschränkenden Auslegung fest. Er geht nun davon aus, dass eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde.

Es ist also bei einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert für die Bejahung der Gesundheitsverletzung nicht mehr notwendig, dass die Störung   über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen der Betroffene bei der Kenntnisnahme vom Tod oder der schweren Verletzungen eines Angehörigen in der Regel ausgesetzt ist.


Hinterbliebenengeld

BGH, VersR 2023,0256, VI ZR 73/21

§ 844 Abs. 3 BGB


In der Gesetzesbegründung fehlen Aussagen zur Höhe der Entschädigung. Jedoch sollte die Personenschadensregulierung hierdurch gestärkt werden. In Anbindung an das Schockschadensschmerzensgeld wurde der Betrag von 10.000,00 geschätzt. Es sollte hierdurch auch eine Annäherung an das Entschädigungsniveau anderer europäischer Länder erzielt werden, wobei die Höhe in Österreich bei ca. 20.000,00 € liegt und in der Schweiz beim Doppelten.

Nun hat der BGH in der oben genannten Entscheidung festgelegt, dass es keine schematische Bemessung geben darf, sondern die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen unter der Berücksichtigung des Einzelfalles ausschlaggebend ist.

Nach der Ansicht des BGH soll das Hinterbliebenengeld zwei Funktionen erfüllen. Es soll einen Ausgleich bieten für die seelische Beeinträchtigung und es soll Genugtuung geschuldet sein, dafür, was der Schädiger dem Hinterbliebenen angetan hat mit der Tötung der geliebten Person.

Für die Höhe ist daher wesentlich die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Auch der Grad des Näheverhältnisses zum Verstorbenen ist von Bedeutung.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema