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Neue Rechtsprechungen zum Kredit- und Geldkartenmissbrauch

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In der anwaltlichen Beratungspraxis tauchen immer häufiger Fälle auf, in denen missbräuchlich Bargeld von Geldautomaten abgehoben wird. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass Kredit bzw. Geldkarte zusammen mit der Geheimzahl aufbewahrt werden. Geht diese dann verloren, haben die Täter leichtes Spiel. Darüber hinaus gibt es aber auch Fälle, in denen mit speziellen Vorrichtungen die Geheimzahl des Bankkunden beim Geldabheben ausgelesen wird. Haben die Täter auf diese Weise erst einmal die Geheimzahl, ist es ein Leichtes eine Kreditkarte zu fälschen und gemeinsam mit der Geheimzahl dann Geld vom Konto des Betroffenen abzuheben.

Häufig keine Erstattung durch die Bank

Die bisherige Rechtsprechung ging regelmäßig davon aus, dass derjenige, der Geld- bzw. Kreditkarte zusammen mit der Geheimzahl aufbewahrt, seine Sorgfaltspflichten derart stark verletzt, dass er gegenüber der Bank voll haftet. Dies bedeutet, dass das Geld, welches rechtsmissbräuchlich vom Konto des Betroffenen abgehoben wurde, tatsächlich nicht erstattet wird. Dies kann grade bei höheren Summen zu schweren finanziellen Verlusten führen.

Bundesgerichtshof erleichtert Erstattung

Diese bisherige Rechtsprechung wurde durch den Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 29.11.2011, AZ: XIV ZR 370/10) dahingehend geändert, dass die Bank nunmehr beweisen muss, dass das Geld tatsächlich mit einer Originalkarte abgehoben worden ist. Dies begründet der Bundesgerichtshof damit, dass nur dadurch, dass mit einer Kreditkarte am Automaten Geld abgehoben wird, nicht unbedingt darauf geschlossen werden kann, dass der Betroffene Kreditkarte und Geheimzahl zusammen aufbewahrt hat. Vielmehr könne es in diesen Fällen auch so sein, dass Kriminelle sich mit Hilfe spezieller Auslesegeräte die Geheimzahl des Kunden verschafft und anschließend eine neue Kredit- oder Bankkarte gefertigt haben. Um sicher zu stellen, dass die missbräuchliche Geldabhebung nicht auf diese Weise zustande gekommen ist, setzt der Bundesgerichtshof nun voraus, dass die Bank Beweis dafür antritt, dass das Geld tatsächlich mit einer Originalkarte und nicht mit einer nachgemachten Karte abgehoben worden ist. Dieser Beweis dürfte durch die Bank jedoch regelmäßig schwer zu führen sein.

Bessere Chancen für Betroffene

Betroffene haben mit dieser Rechtsprechungsänderung erheblich bessere Chancen, sich gegenüber den Kreditinstituten durchzusetzten. Wem tatsächlich Geld von seinem Girokonto entwendet worden ist, der sollte sich auf jeden Fall zur Wehr setzen, wenn die Bank die Gelder nicht erstatten will. Durch die neue Rechtsprechung bestehen hier wesentlich bessere Chancen für eine juristische Auseinandersetzung. In jedem Fall sollten sich Betroffene anwaltlich beraten lassen, da die Rechtsprechungsänderung bei Banken derzeit noch nicht unbedingt bekannt sein dürfte.

Johannes Koepsell
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

www.gks-rechtsanwaelte.de


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