Neue Widerrufsoption für Immobilien-Darlehensverträge mit Tilgungsersatzinstrumenten

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Angesichts dessen, dass im Bereich der Immobiliendarlehensverträge die Berufung auf das EuGH-Urteil zur Unzulässigkeit der Kaskadenverweisung aufgrund der Rechtsprechung des BGH weiterhin nicht zielführend ist, rücken alternative Widerrufsoptionen zunehmend in den Fokus von  Verbraucheranwälten und Darlehensnehmern. Eine aussichtsreiche Option für Darlehensnehmer, sich aus der Bindung an Darlehensverträge mit langjähriger Bindung an ein hohes Zinsniveau zu lösen, insbesondere im Falle der vorzeitigen Ablösung des Kredites einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung zu entgehen, bietet sich bei Immobilien-Darlehensverträgen, die mit Verträgen über  Tilgungsersatzleistungen  insbesondere mit Bausparverträgen oder (Kapital)Lebensversicherungsverträgen verknüpft sind, die zur Tilgung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag dienen.

Für derartige Darlehensverträge  über obligatorische Zusatzleistungen mit vermögensbildendem  Charakter hat der Gesetzgeber in  Art. 247 § 8 Abs. 3  EGBGB eine spezielle Informationspflicht aufgestellt, deren fehlende Einhaltung zur rechtlichen Folge hat, dass die 14-tägige Frist für den Widerruf des Darlehensvertrags nicht in Lauf gesetzt wird.


„Verpflichtet sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss aus der vorvertraglichen Information und aus dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich hervorgehen, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Tilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart.“

Ein solcher Hinweis ist beispielsweise in den Darlehensverträgen der Volksbanken unter Nr. 8 „Hinweis bei Tilgungsersatzinstrumenten“ enthalten:

„Weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, gewährleisten die Tilgung des Darlehens.“

Hingegen erscheint die von der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Zeitraum von 2010 - 2016 in ihren Darlehensbedingungen unter Ziffer VIII 9.2. verankerte Klausel anfechtbar:

„Der Abschluss eines Vertrages zur Vermögensbildung, mit dessen Hilfe das Darlehen zurückgeführt werden soll, gewährleistet nicht, dass die Ansprüche , die der Darlehensnehmer aus dem Vertrag zur Vermögensbildung erwirbt, zur Rückzahlung ausreichen. Reichen die als Vermögen gebildeten Mittel nicht aus, zur Zurückzahlung des Darlehens am Ende der Vertragslaufzeit nicht aus, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, zusätzliche Eigenmittel zur vollständigen Rückzahlung des fälligen Darlehensbetrages einzusetzen. Die Bank kann auch eine laufende und ggf. erhöhte Tilgung verlangen.“

Denn diese Klausel stellt lediglich darauf ab, dass die Mittel aus der Vermögensbildung nicht zur Tilgung am Ende der Vertragslaufzeit ausreichen. Hingegen wird nicht erwähnt, dass auch die während der Vertragslaufzeit zu erbringenden Tilgung- und Zinsleistungen möglicherweise nicht ausreichend sind, um eine vollständige Tilgung zu bewirken.

Andere Kreditinstitute wiederum haben es gänzlich versäumt, einen entsprechenden Hinweis bei Tilgungsersatzinstrumenten in ihre Darlehensverträgen bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.

Zusammenfassung: 

Fehlt die geschuldete Information über die Tilgungsersatzinstrumente vollständig oder aber entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann darauf ein erfolgsträchtiger Widerruf des Immobiliendarlehensvertrags gestützt werden.

 Über eine Reihe weiterer Fehler in Immobiliendarlehensverträgen, die aktuell  einen Widerruf ermöglichen,  informiert meine Anwaltshomepage www. dr-kroells-anwaltskanzlei-hh.de.




 

 



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