Veröffentlicht von:

Neuer § 184b StGB (Anpassung der Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie) in Kraft.

  • 1 Minuten Lesezeit

Der neue § 184b StGB (Anpassung der Mindeststrafen nach unten für Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Inhalten) ist seit dem 28.06.2024 in Kraft.

Die Tatbestandsvarianten „Verbreitung“ , öffentliches Zugänglichmachen, Drittbesitzverschaffung etc. von kinderpornographischen Inhalten, (§ 184b I S.1 StGB), (jetzt Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten statt bisher 1 Jahr) und „Erwerb und Besitz“ von kinderpornographischen Inhalten (§ 184b III StGB), (jetzt Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten statt bisher 1 Jahr) sind seit dem Inkrafttreten am 28.06.2024 wieder ein Vergehen. Bisher waren diese Varianten seit dem 01.07.2021 ein Verbrechen. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind, siehe § 12 I und II StGB. Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO sowie Erledigung im Strafbefehlswege sind nun wieder möglich. Die Höchststrafen von 10 Jahren (Verbreitung) sowie 5 Jahren (Erwerb und Besitz) bleiben aber unverändert.

Das heißt jetzt beispielsweise, dass Taten in o.g. Zusammenhang, - begangen zwischen dem 01.07.2021 und 27.06.2024 -, jetzt gem. § 2 III StGB nach dem milderen Gesetz abgeurteilt werden, mithin also nach der neuen Gesetzeslage.

Bis zum 30.06.2021 galt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren für „Verbreitung“ und Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe für „Erwerb und Besitz“. Danach die Hochstufung zum Verbrechen und jetzt wieder Herunterstufung zum Vergehen. Taten, die bis einschließlich 30.06.2021 begangen wurden und jetzt verhandelt und entschieden werden, werden natürlich nach der jeweils zeitlich entsprechenden Gesetzeslage bis zum 30.06.2021 beurteilt, denn der Strafrahmen bis zum 30.06.2021 war für die o.g. Tatbestandsvarianten noch günstiger als der jetzige seit dem 28.06.2024 geltende.

Im Übrigen verweise ich sinngemäß auf meinen Artikel vom 25.05.2024.

Bielefeld, den 02.07.2024 

Rechtsanwalt Ralf Kaiser


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralf Kaiser

Beiträge zum Thema