Neuer Bußgeldkatalog – Verkehrsminister einigen sich auf Verschärfung Bußgelder
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+++++ Update, 13.10.2021 +++++
Der Bundesrat hat der geplanten Verschärfung des Bußgeldkatalogs nun zugestimmt. Die Verordnung wird drei Wochen nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Dies wird noch diesen Herbst erwartet.
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Bund und Länder haben sich nun (erneut) auf eine Verschärfung des Bußgeldkataloges geeinigt. Nachdem die StVO-Novelle im vergangenen Jahr aufgrund eines Verstoßes gegen das Zitiergebot verfassungswidrig erklärt wurde, haben sich die Verkehrsminister nun auf einen neuen Entwurf für eine Reform des Bußgeldkataloges geeinigt. Welche Änderungen geplant sind, erfahren Sie im Folgenden:
Höhere Bußgelder für Temposünder
Die ursprüngliche StVO-Novelle 2020 sah drastische Verschärfungen bei den Sanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen vor. So drohte bei Verstößen gegen das Tempolimit um 21 km/h innerort und 26 km/h außerorts bereits ein einmonatiges Fahrverbot. Diese Regelungen stießen jedoch von vielen Seiten auf Kritik.
In der neuen StVO-Reform sollten eben diese Verschärfungen der Fahrverbotsgrenzen verhindert werden. Zugleich war es jedoch das Ziel von Bund und Ländern Raser abzuschrecken. Dies soll nun durch deutlich höhere Bußgelder gelingen.
Hier finden Sie einen Überblick über die geplanten Bußgelder:
Innerorts:
Tempoüberschreitung | Aktuelle Bußgelder (€) | Geplante Bußgelder (€) |
---|---|---|
Bis 10 km/h | 15 | 30 |
11-15 km/h | 25 | 50 |
16-20 km/h | 35 | 70 |
21-25 km/h | 80 | 115 |
26-31 km/h | 100 | 180 |
Außerorts:
Tempoüberschreitung | Aktuelle Bußgelder (€) | Geplante Bußgelder (€) |
---|---|---|
Bis 10 km/h | 10 | 20 |
11-15 km/h | 20 | 40 |
16-20 km/h | 30 | 60 |
21-25 km/h | 70 | 100 |
26-31 km/h | 80 | 150 |
Quelle: ADAC e.V.
Keine Verschärfungen bei Fahrverboten
Die aktuell geltenden Regelungen zu Fahrverboten sollen gleichbleiben. Danach droht ein einmonatiges Fahrverbot, wenn innerorts 31 km/h oder außerorts 41 km/h zu schnell gefahren wird. Zudem wird ein Fahrverbot verhängt, wenn innerhalb eines Jahres wiederholt 26 km/h zu schnell gefahren wird.
Höhere Bußgelder für unerlaubtes Parken auf Gehwegen
Es ist grundsätzlich verboten, auf einem Gehweg zu halten oder zu parken. Eine Ausnahme dazu besteht nur dann, wenn dies durch Verkehrszeichen oder Markierungen auf dem Gehweg ausdrücklich erlaubt ist. Dies gilt auch, wenn der Gehweg besonders breit ist oder wenn das Auto nur zur Hälfte auf dem Gehweg abgestellt wird, und zwar unabhängig davon, wie viel Platz den Fußgängern verbleibt. Bisher wird bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro für unerlaubtes Halten und 20 Euro für das Parken fällig (ohne Behinderung anderer). Diese Bußgelder sollen durch die Reform des Bußgeldkataloges auf 55 bis 100 Euro erhöht werden.
Parken auf Fahrradschutzstreifen
Wer einen Halte- bzw. Parkverstoß begeht und dadurch Radfahrer gefährdet, muss künftig mit höheren Bußgeldern rechnen. Wer beispielsweise auf einem Schutzstreifen für Radfahrer oder in zweiter Reihe parkt und dadurch Radfahrer zu gefährlichen Ausweichmanövern zwingt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von mindestens 55 Euro. Kommt dann noch eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hinzu, steigt das Bußgeld auf bis zu 100 Euro und es droht ein Punkt in Flensburg.
Unberechtigtes Parken auf E-Ladeplatz
Die Reform des Bußgeldkataloges sieht nun auch einen gänzlich neuen Tatbestand vor: Wer einen Ladeplatz für E-Autos oder Parkplätze für Carsharingfahrzeuge unberechtigterweise zuparkt, soll künftig 55 Euro zahlen müssen.
Rettungsgasse
Neu eingeführt werden soll zudem ein Bußgeld für das Nichtbilden oder Durchfahren einer Rettungsgasse. Hier droht künftig ein Bußgeld in Höhe von 200 bis 320 Euro und ein Monat Fahrverbot.
Außerdem kann künftig das unerlaubte Befahren einer Rettungsgasse geahndet werden. Bei einem solchen Verstoß drohen Geldbußen bis 320 Euro, ein einmonatiges Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.
Bußgeld bei unachtsamem Türöffnen
Erhöht wurde zudem das Bußgeld für unachtsames Türöffner, wodurch die sog. Dooring-Unfälle von Radfahrern verringert werden sollen. Im Falle eines Verstoßes wird ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50 Euro fällig.
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