Neuer Cannabisgrenzwert im Straßenverkehr
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Ab dem 22.08.2024 gilt ein neuer Grenzwert für die THC-Konzentration im Blut bei Teilnahme am Straßenverkehr. Damit hat der Gesetzgeber eine lange Hängepartie bei der von ihm angestrebten Legalisierung beendet.
Bekanntlich strebte der Gesetzgeber die Legalisierung des Cannabiskonsums an. Bei seinen gesetzgeberischen Maßnahmen vergaß das federführende Ministerium aber, den in der Praxis immens wichtigen Bereich des Verkehrsrechts mitzuregeln, so dass streitig war, ob trotz der Legalisierung nach wie vor der alte Grenzwert von 1,0 Nanogramm je Milliliter Blut gilt oder nicht.
Bisher unterschiedliche Handhabung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden
Gerichte und Verwaltungsbehörden behandelten diese Frage ausgesprochen unterschiedlich.
Während die einen mangels einer Neuregelung an den bisherigen Grenzwerten festhielten, nahmen die anderen die Liberalisierung vorweg, so dass es oftmals vom Zufall und dem Ort abhing, ob jemand mit einem Bußgeld von 500,00 EUR und einem Monat Fahrverbot sowie etwaigen führerscheinrechtlichen Maßnahmen wie der Anordnung einer MPU leben musste oder nicht.
Gesetzgeber hat mit Neuregelung Schwebezustand beendet
Diesen unhaltbaren Zustand hat der Gesetzgber nun endlich und mit erheblicher Verspätung beseitigt, indem er nun neue Grenzwerte festgelegt hat.
Ab dem 22. August 2024 gilt der neue THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut. Diesen Wert hatte eine Expertenkommission bereits vor einiger Zeit genannt, der z.T. hilfweise auch von der Rechtsprechung berücksichtigt wurde.
Ab diesem Grenzwert drohen nun Bußgeld und Fahrverbot.
Hat der Betroffene zudem noch Alkohol konsumiert, droht ein Regelbußgeld von 1.000,00 EUR !
Sonderregeln für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren
Für Fahranfänger besteht allerdings innerhalb der zweijährigen Probezeit ein striktes Cannabisverbot, die Grenze von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut gilt hier nicht.
Dies gilt genauso für Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren!
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