Neues BGH-Urteil zu Abmahnung und Störerhaftung bei WLAN-Netzen

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In insgesamt 6 Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH), welche am 12.05.2016 verkündet wurden, hat dieser die sogenannte Störerhaftung für Betreiber von WLAN-Netzen erheblich eingeschränkt.

Diese Urteile haben erhebliche Auswirkungen für jeden, der es anderen ermöglicht, sein WLAN-Netz zu nutzen.

Bisher galt der Grundsatz, dass auch derjenige, der einem anderen die Nutzung seines WLAN-Netzes gestattete, neben dem eigentlichen Täter dafür verantwortlich gemacht werden konnte, wenn dieser Andere seinen WLAN-Internetzugang rechtswidrig nutzte, also z. B. illegal Musik über sogenannte Tauschbörsen herunter geladen hatte (Download). Nachdem sich oft, insbesondere bei offenen (nicht durch ein Passwort gesicherten) WLANs nicht mehr feststellen ließ, wer eigentlich als Täter den Rechtsverstoß begangen hatte, wurde der Besitzer des Internetzugangs als Störer verurteilt.

Das Amtsgericht München hatte sogar eine ältere Dame, die gar keinen Computer besaß, als „Störer“ verurteilt, (nicht unerhebliche) Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 651,80 zuzüglich Zinsen hieraus zu bezahlen (AG München, Urteil vom 23. November 2011 – 142 C 2564/11). Dieses Urteil wurde dann allerdings doch vom Landgericht München wieder aufgehoben, die Klage wurde abgewiesen (LG München I, Urteil vom 22. März 2013 – 21 S 28809/11), die dagegen eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof wurde wieder zurückgenommen.

Allerdings haften die WLAN-Betreiber nach wie vor als Täter für Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz, wenn sie diese selbst begehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt aber klargestellt, dass „anlasslose“ Belehrungen derjenigen, die das WLAN mitnutzen, bei volljährigen Mitnutzern nicht erforderlich sind. Es findet somit in diesen Fällen keine Störerhaftung statt, derjenige, dem das WLAN gehört, kann nicht auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Dies bedeutet, dass erwachsene, volljährige Nutzer nicht ohne weiteres darauf hingewiesen werden müssen, dass sie keine illegalen Downloads vornehmen dürfen. Wenn aber Anlass besteht, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Nutzers zu haben, so muss der betreffende WLAN-Betreiber ihn ausdrücklich belehren, dass er sich rechtmäßig zu verhalten hat, und er muss auf geeignete Weise Rechtsverstöße unterbinden. Andernfalls hat er nach wie vor damit zu rechnen, dass auch er selbst Schadensersatz leisten muss und dass ein auf Unterlassung lautendes Urteil gegen ihn ergeht.

Vorsicht ist also nach wie vor geboten!

Bis jetzt waren in Deutschland – im Gegensatz zu vielen anderen Ländern – die Rechtslage und auch die Rechtsprechung sehr restriktiv, jeder, der einem anderen Zugang zu seinem WLAN gewährte, musste damit rechnen, dass es für ihn gefährlich wird und dass er haften, also zahlen muss. Das hat sich jetzt durch die neue Rechtsprechung geändert.

Nachdem sich der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen eine zu restriktive Rechtslage ausgesprochen hat, ist jetzt auch die deutsche Politik wach geworden und hat eine Gesetzesänderung in Gang gebracht, die die Haftung der WLAN – Betreiber stark einschränken wird. Das entsprechende Gesetz soll im Herbst in Kraft treten.

Es besteht also Hoffnung, dass bald auch in Deutschland der Zugang zum Internet leichter wird und dass zahlreiche Hotspots mit freiem Internetzugang entstehen.

Freuen werden sich alle diejenigen, die mit ihrem Handy, Tablet oder Laptop unterwegs im Internet surfen wollen.

Und das ist heutzutage doch fast jeder!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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