Neues EU-Lieferkettengesetz kommt

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Unternehmen müssen sich auf Schadenersatzklagen einstellen


Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben sich Mitte März auf das EU-Lieferkettengesetz verständigt. Das Europäische Parlament muss dem Gesetzesentwurf zwar noch zustimmen, doch das gilt als Formsache. Die EU-Mitgliedsstaaten sind dann gefordert, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen sollten sich schon jetzt auf die neuen Anforderungen einstellen. Denn bei Verstößen können Schadenersatzklagen im großen Umfang drohen.


In Deutschland ist bereits am 1. Januar 2023 ein Lieferkettengesetz in Kraft getreten, das zunächst Betriebe mit mindestens 3.000 Mitarbeitern betraf und seit 2024 auch Betriebe mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Mit dem EU-Lieferkettengesetz müssen sich die Unternehmen auf neue Anforderungen einstellen. Wie die genau aussehen werden, ist auch abhängig davon, wie die Bundesregierung die EU-Richtlinie in nationales Rechts umsetzen wird, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Wirtschaftsrecht bei der Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte


Mit dem EU-Lieferkettengesetz sollen Menschenrechte und die Umwelt geschützt werden. Es soll sichergestellt werden, dass innerhalb der Lieferkette auch in Drittländern keine Kinderarbeit vorkommt oder die Umweltstandards nicht eingehalten werden. Nachdem die Regelungen mehrfach abgeschwächt wurden, sind nun Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mindestens 450 Millionen Euro betroffen. Geplant war ursprünglich, dass die EU-Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro gelten sollte.


Erhöhte Anforderungen durch EU-Lieferkettengesetz


Vom EU-Lieferkettengesetz sind weniger Unternehmen in Deutschland betroffen als vom deutschen Lieferkettengesetz. Zwar sind jeweils Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern betroffen, allerdings gilt das in der EU-Richtlinie nur für Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro. In der deutschen Regelung gibt es eine solche Umsatzschwelle nicht.


Dennoch bringt das EU-Lieferkettengesetz für deutsche Unternehmen keine Erleichterung. Denn anders als im deutschen Gesetz müssen sie dafür sorgen, dass es in der gesamten Lieferkette keine Verstöße gegen Menschenrechte oder den Umweltschutz gibt, also auch bei den Zulieferern der Zulieferer und deren Zulieferern. Eine Mammutaufgabe für die Unternehmen. Hinzu kommt, dass bei Verstößen Schadenersatzforderungen auf sie zukommen können.


Einzelpersonen und Organisationen können klagen


Bislang hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Einhaltung des deutschen Lieferkettengesetzes überwacht. Die Bafa kann bei Verstößen zwar hohe Bußgelder und andere Sanktionen verhängen, hat bisher aber eher zurückhaltend agiert.


Das könnte sich mit der Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes jedoch ändern. Denn das Gesetz räumt Einzelpersonen die Möglichkeit ein, Unternehmen zu verklagen, wenn diese gegen das Lieferkettengesetz verstoßen und z.B. Menschenrechtsverstöße nicht erkannt oder keine Maßnahmen ergriffen haben, diese zu beenden oder jedenfalls zu mildern. Außerdem können auch Organisationen oder Gewerkschaften Sammelklagen einreichen. Dies kann dazu führen, dass sich Unternehmen einer Vielzahl von Schadenersatzklagen ausgesetzt sehen. Geschädigte können ihre Ansprüche auch an solche Organisationen abtreten, was die Schadenersatzklagen noch befeuern könnte. Zwar sollen Unternehmen nicht in die Verantwortung genommen werden können, wenn ausschließlich ein anderes Unternehmen in der vorgelagerten Lieferkette gegen die Vorgaben verstoßen hat. Das Risiko in Haftung genommen zu werden, bleibt aber bestehen.


Übergangsfrist von fünf Jahren


Kleinere Betriebe mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sind zwar nicht direkt vom Lieferkettengesetz betroffen. Dennoch müssen auch sie sich auf die Regelungen einstellen. Denn ihre Kunden mit mehr als 1.000 Mitarbeitern werden voraussichtlich in die Verträge entsprechende Klauseln zur Einhaltung der Menschenrechte oder der Umweltschutzes einbauen.


Das EU-Lieferkettengesetz soll innerhalb von fünf Jahren – also voraussichtlich bis 2029 – in mehreren Schritten umgesetzt werden. Ab 2027 sollen dann Betriebe mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro betroffen sein. 2028 folgen Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitern und einem Mindestumsatz von 900 Millionen Euro und 2029 schließlich Betriebe mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mindestens 450 Millionen Euro im Jahr.


Die Bundesregierung ist aufgefordert, die bereits bestehenden nationalen Regelungen dem EU-Lieferkettengesetz anzupassen. Gleiches sollten auch die betroffenen Unternehmen tun und ggf. ein effektives Compliance-System installieren, um Verstöße gegen das Lieferkettengesetz zu vermeiden.


MTR Legal Rechtsanwälte berät zum Lieferkettengesetz und weiteren Themen des Wirtschaftsrechts.

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