Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz

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Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es erleichtert qualifizierten Arbeitskräften aus Nicht-EU-Staaten den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Hier ist ein Überblick über die relevanten Wege, um in Deutschland einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erhalten:

1. Grundlegende Voraussetzungen (für alle Wege):

  • Lebensunterhaltssicherung: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie  in Deutschland ohne staatliche Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) sichern können
  • Identitätsnachweis: Ein gültiger Pass oder Passersatz ist erforderlich
  • Krankenversicherungsschutz: Sie müssen krankenversichert sein
  • Keine Vorstrafen: Sie dürfen keine schwerwiegenden Vorstrafen haben, die einer Einreise entgegenstehen

2. Die wichtigsten Wege nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz:
   A. Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG):

Die Besonderheit der Blauen Karte EU liegt darin, dass sie den Weg für einen Erwerbs-Aufenthalt über ein bestimmtes Mindestgehalt eröffnet.

Zielgruppe: 
Hochqualifizierte mit Hochschulabschluss.

Voraussetzungen: 
- Anerkannter Hochschulabschluss
- Konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland, das der Qualifikation entspricht.
- Das Mindestgehalt:
beträgt 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2025 in Höhe von jährlich 48.300 €. In Engpassberufen sowie für Berufsanfänger und Berufsanfängerinnen (Hochschulabschluss wurde nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben) beträgt 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2025 in Höhe von jährlich 43.759,80 €. Das Mindestgehalt für die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung und einem im Ausland anerkannten Abschluss (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV) beträgt 45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2025 in Höhe von jährlich 43.470 €. Eine Besonderheit gilt für Fachkräfte mit vollendetem 45. Lebensjahr (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 1 Abs. 2 BeschV), hier beträgt das Mindestgehalt 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2025 in Höhe von jährlich 53.130 €.
- In einigen Fällen (Mangelberufe): Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich.
     
B. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG):

Anders als zuvor sind die §§ 18a, 18b AufenthG so ausgestaltet, dass sie nicht ein Ermessen der Behörde eröffnen, sondern einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthalts bei Vorliegen der Voraussetzung normieren. Eine weitere wichtige Neuerung: Zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis ist keine spezifische Ausbildung mehr notwendig. Entscheidend ist allein, dass eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt wird. Das bedeutet, dass Fachkräfte auch dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen können, wenn sie für die konkrete Tätigkeit keine formale Qualifikation vorweisen können.

Zielgruppe: 
Personen mit Hochschulabschluss.

Voraussetzungen:
- Anerkannter Hochschulabschluss
- Konkretes Arbeitsplatzangebot, hierbei gibt es seit dem 18.11.2023 die Erleichterung, dass Personen, die einen deutschen oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben, die Beschäftigung in jeder Position möglich ist, solange diese als eine qualifizierte Beschäftigung angesehen wird. Es muss also nicht ein Beruf sein, für den der Hochschulabschluss erforderlich ist.
- Gehalt muss angemessen sein (keine feste Untergrenze wie bei der Blauen Karte EU, aber es darf keine "Ausbeutung" vorliegen).
- Zustimmung der BA
- Nachweis von Deutschkenntnissen, falls für den Beruf notwendig
  

  C. Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG):

Zielgruppe: 
Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

Voraussetzungen:
- Anerkannte ausländische Berufsqualifikation (mindestens zweijährige Ausbildung)
- Konkretes Arbeitsplatzangebot, für eine qualifizierte Tätigkeit
- Gehalt muss angemessen sein
- Zustimmung der BA
- Nachweis von Deutschkenntnissen, falls für den Beruf notwendig
  

  D. Arbeitsplatzsuche (§ 20 AufenthG):

§ 20 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dient als rechtliche Grundlage für Fachkräfte, die nach Abschluss bestimmter Aus- und Weiterbildungen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragen möchten. Dies betrifft folgende Personengruppen:

  • Absolventen eines Studiums in Deutschland (§ 16b oder § 16c AufenthG)
  • Absolventen einer qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland (§ 16a AufenthG)
  • Personen, die eine Forschungstätigkeit in Deutschland abgeschlossen haben (§ 18d oder § 18f AufenthG)
  • Personen, die die Voraussetzungen für § 16d AufenthG (Anerkennung von Auslandsqualifikationen) erfüllen
  • Absolventen einer Assistenz- oder Helferausbildung im Gesundheits- und Pflegewesen (unter Einhaltung der §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht einen Aufenthalt von bis zu 18 Monaten zur Arbeitsplatzsuche. Eine Voraussetzung ist die Sicherung des Lebensunterhalts. Für Absolventen von Helferausbildungen im Gesundheits- und Pflegewesen beträgt der Zeitraum 12 Monate.
   

 E. Anerkennungspartnerschaft (§ 18a/b i.V.m. § 16d AufenthG):

Zielgruppe: 
Fachkräfte, deren ausländische Berufsqualifikation noch nicht vollständig anerkannt ist.

Voraussetzungen:
- Noch nicht vollständig anerkannte Qualifikation.
- Arbeitsvertrag mit Verpflichtung des Arbeitgebers, die Anerkennung zu unterstützen.
- Antrag auf Anerkennung muss gestellt werden.

Besonderheiten:
- Aufenthaltserlaubnis schon vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens.
- Ermöglicht Beschäftigung im angestrebten Beruf.
 F. Sonstige Beschäftigungen (§ 19c AufenthG):
Hierunter fallen verschiedene Möglichkeiten, z.B.:
Beschäftigung von Spezialisten (z.B. IT-Spezialisten mit besonderer Berufserfahrung, auch ohne formalen Abschluss, unter bestimmten Gehaltsbedingungen).

3. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen:

Zentrale Rolle: 
Die Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen ist fast immer notwendig.

Verfahren:
- Antrag bei der zuständigen Stelle in Deutschland (abhängig vom Beruf, z.B. IHK, Handwerkskammer, Regierungspräsidien).Orüfung der Gleichwertigkeit mit deutschen Abschlüssen
- Möglicherweise: Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Anpassungslehrgänge, Prüfungen)

4. Visum:
Für die Einreise nach Deutschland benötigen Sie in der Regel ein Visum, das Sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in Ihrem Heimatland beantragen. Das Visum wird für den jeweiligen Zweck (z.B. Arbeitsplatzsuche, Beschäftigung) erteilt.

5. Aufenthaltstitel:
Nach der Einreise müssen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU). Der Aufenthaltstitel ist ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) im Scheckkartenformat.

Wichtig:
Sprachkenntnisse: Deutschkenntnisse sind oft eine wichtige Voraussetzung, sowohl für die Anerkennung der Qualifikation als auch für die Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft.

Foto(s): CC BY-ND 2.0

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