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Neues Flensburger Punktesystem gilt ab 1. Mai 2014

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Ab dem 1. Mai gilt das neue Fahreignungsbewertungssystem, gemeinhin als das Punktesystem für die Flensburger Verkehrssünderdatei bekannt. Das Verkehrszentralregister wird entsprechend aktualisiert und Eintragungen bis zum 30. April an das neue Punktesystem angepasst. Die Redaktion von anwalt.de zeigt, was sich mit dem Stichtag ändert.

Umrechnung der Punkte

Im Zuge der Reform gibt es im neuen Flensburger Punktesystem nur noch höchstens 8 statt bisher 18 Punkte. Punkte, die vor dem Stichtag bereits in der Flensburger Datei eingetragen sind, werden entsprechend auf das neue System umgerechnet. Wie das genau erfolgt, zeigt folgende Übersicht:

Punktestand vor dem 01.05.2014

Punktestand nach dem 01.05.2014

Stufe

1 bis 3

1

Vormerkung

4 bis 5

2

 

6 bis 7

3

 

8 bis 10

4

Ermahnung

11 bis 13

5

 

14 bis 15

6

Verwarnung

16 bis 17

7

 

ab 18

8

Entzug

Löschung von Punkten

Die Zentraldatei wird jedoch abgespeckt und einige Punkte, die zuvor noch eingetragen waren, werden gelöscht. Das betrifft insbesondere Verkehrsverstöße mit eher geringerem Gefahrenpotenzial, etwa Kennzeichenmissbrauch, Sonntagsverbote oder Verstöße gegen eine Umweltzone.

Eintragungsfähige Verkehrsverstöße

Alle Ordnungswidrigkeiten, die ab dem 1. Mai in das Zentralregister eingetragen werden, finden sich in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung. Die Eintragungsgrenze wird auf 60 Euro angehoben. Es bleibt weiterhin bei der Unterscheidung zwischen „gravierenden“ (1 Punkt) und „groben“ (2 Punkte) Verkehrsverstößen.

Auch bei den Straftaten wird das Verkehrszentralregister abgespeckt. Sie werden nur noch eingetragen, wenn die Tat wegen der besonderen Schwere des Verstoßes in der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt wird. Stets und unabhängig vom Strafmaß werden unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr und gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr eingetragen. Nur wenn ein Fahrverbot verhängt wurde, werden Kennzeichenmissbrauch, unterlassene Hilfeleistung, Vollrausch, Nötigung, fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung eingetragen.

Verlängerte Tilgungsfristen

Für Punkte, die ab dem 1. Mai 2014 eingetragen werden, gelten allerdings längere Tilgungsfristen. Für eine Ordnungswidrigkeit beträgt die Frist bis zur Tilgung zweieinhalb Jahre, für eine grobe Ordnungswidrigkeit im Regelfahrverbot fünf Jahre, für eine Straftat fünf Jahre und für eine Straftat mit Fahrerlaubnisentzug zehn Jahre. Nach altem Recht werden weiterhin Punkte getilgt, die vor dem 31.04.2014 eingetragen wurden, also bei zwei Jahren (Ordnungswidrigkeit) bzw. fünf Jahren (Straftat).

Weitere Änderungen

Darüber hinaus wird mit der Gesetzesreform die Möglichkeit zum Punkteabbau stark eingeschränkt, wie er etwa durch Absolvieren eines Fahreignungsseminars möglich war. Hier können Punkte – je nach Punktestand –innerhalb eines festgelegten Zeitraums nur noch in Grenzen abgebaut werden. Auch bei Pflichtseminaren und Aufbauseminaren werden sich die Regeln zum Stichtag 1. Mai 2014 ändern.

Verkehrsteilnehmern, die einen problematischen Punktestand in Flensburg haben, ist zu empfehlen, sich fachkundigen Rat einzuholen. Denn durch die Reform kann sich für sie die Lage durchaus zum Guten oder zum Schlechten wenden. Ein Anwalt kann hier weiterhelfen.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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