Neues im Unterhaltsrecht 2020

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Im neuen Jahr 2020 wird alles besser. Auch wenn im Unterhaltsrecht Verbesserungen als relativ empfunden werden, hat der Gesetzgeber zumindest eine Reihe maßgeblicher Faktoren angepasst. Wir erklären, wo sich die Stellschrauben geändert haben. Es wäre schön, wenn auch Sie davon profitieren könnten.

Fast immer geht es um die Düsseldorfer Tabelle

In der Düsseldorfer Tabelle sind die Unterhaltsbeträge für den Kindesunterhalt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes bestimmt. Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1.1.2020 angepasst. Die Erhöhungen laufen auf eine Erhöhung von rund 4,5 % hinaus. Damit sind die Tabellenbeträge des Jahres 2019 obsolet. Die nächste Anpassung ist für den 1.1.2021 vorgesehen.

In der Einkommensstufe 1 erhöhen sich zum 1.1.2020 im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle 2019 die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt in der jeweiligen Altersstufe um 15 EUR, 18 EUR und 21 EUR. In der Altersstufe ab 18 Jahren fällt die Erhöhung mit drei Euro eher gering aus.

Auch die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge für den Eigenbedarf sowie die Bedarfskontrollbeträge wurden erhöht. 

Der Eigenbedarf beträgt nunmehr 960 EUR, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht erwerbstätig ist sowie 1160 EUR bei Erwerbstätigkeit. Ab der Einkommensgruppe 2 ist der jeweilige Bedarfskontrollbetrag nicht mehr identisch mit dem Eigenbedarf. Die Bedarfskontrollbeträge wurden jeweils 100 EUR erhöht.

Der Bedarfskontrollbetrag soll gewährleisten, dass das Einkommen zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und den unterhaltsberechtigten Kindern ausgewogen verteilt wird. Wird der Bedarfskontrollbetrag unter Einbeziehung weiterer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Kindesunterhalt nach der nächst niedrigeren Stufe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. Sind umgekehrt weniger als zwei unterhaltsberechtigte Personen vorhanden, ist der Kindesunterhalt der nächst höheren Einkommensstufe zu entnehmen.

Der Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beträgt seit 1.1.2020 1.400 EUR (vorher 1.300 EUR). Nicht privilegierte Kinder sind Kinder, die sich nicht mehr in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben.

Höherer Unterhaltssatz für Studenten

Auch der Unterhaltsbedarf für Studenten wurde von 735 EUR im Jahr 2019 auf nunmehr 860 EUR im Jahr 2020 und somit um 125 EUR erhöht. In dem Betrag sind 375 EUR für die Unterkunft enthalten. Die umlagefähigen Nebenkosten und Heizkosten sind einbezogen. Voraussetzung ist, dass Sie als Student auswärts wohnen und nicht mehr Haushalt Ihrer Eltern oder eines Elternteils leben. Leben Sie noch zu Hause, dürfen Ihre Eltern oder der Elternteil den Unterhalt auch dadurch bewerkstelligen, dass Ihnen Kost und Logis sowie ein angemessenes Taschengeld gewährt wird. Kindergeld wird in voller Höhe angerechnet. Soweit Sie einen Anspruch auf BAföG haben, sind Sie verpflichtet, BAföG zu beantragen und Ihre Eltern auf diesem Weg zu entlasten.

Kindergeld wird erst 2021 erhöht

Das Kindergeld wird leider nicht erhöht und ist mit den Beträgen in 2019 nach wie vor identisch. So erhalten Sie für das erste und zweite Kind 204 EUR, für Ihr drittes Kind 210 EUR sowie ab dem vierten Kind 235 EUR Kindergeld. Die nächste Anhebung des Kindergeldes steht erst zum 1.1.2021 auf jeweils 219 EUR, 225 EUR sowie 250 EUR an.

Auch der Kinderfreibetrag im Einkommensteuerrecht erhöht sich

Der Kinderfreibetrag beträgt ab 2020 = 7.812 EUR (in 2019 = 7.620 EUR). Der Kinderfreibetrag wird nicht als Geldbetrag an die Eltern ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, den Sie von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen dürfen. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung, ob der Bezug des Kindergeldes oder die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für Sie vorteilhafter ist.

Der Kinderfreibetrag setzt sich aus 2.640 EUR für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 4.980 EUR für das tatsächliche Existenzminimum des Kindes zusammen und deckt damit den Grundbedarf des Kindes ab. Leben Sie getrennt von Ihrem Ehepartner, kommt jedem Ehepartner der halbe Kinderfreibetrag in Höhe von jeweils 3.906 EUR zugute. Wenn Sie diese Beträge von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen, ergibt sich eine vorteilhaftere Bemessungsgrundlage für die Berechnung Ihrer Einkommensteuerschuld.

Verbesserungen beim Kinderzuschlag

Haben Sie ein geringes Einkommen, erhalten Sie bereits seit 1.7.2019 infolge des „Starke-Familien-Gesetzes“ einen erhöhten Kinderzuschlag von 185 EUR monatlich. Erzielt das Kind eigenes Einkommen, wird dieses Einkommen nunmehr nur noch mit 45 % auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Zum 1.1.2020 werden zudem die oberen Einkommensgrenzen abgeschafft. Insbesondere entfällt die Höchsteinkommensgrenze bei höheren Einkommen nicht mehr auf einen Schlag, sondern verringert sich nach und nach, bis sie ganz ausgelaufen ist. Sind Sie erwerbstätig, wird Ihr Einkommen statt 50 % nur noch mit 45 % auf den Kinderzuschlag angerechnet. Verbessert wird auch, dass Familien Zugang zum Kinderzuschlag erhalten, denen mit ihrem Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld höchstens noch 100 EUR fehlen, um ihre Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden.

Verbesserungen im Schulbereich

Das Starke-Familien-Gesetz hat bereits am 1.8.2019 das Schulbedarfspaket von 100 EUR auf 150 EUR im Schuljahr angehoben. Seitdem werden auch die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung vollständig übernommen, sodass Ihr Eigenanteil entfällt. Gleiches gilt für den Eigenanteil für die Beförderung von Schülern zur Schule. Die Unterstützung für die Teilnahme an sozialen und kulturellen Angeboten in der Gemeinschaft wurde von zehn Euro auf 15 EUR monatlich angehoben. Wichtig ist, dass Sie eine angemessene Lernförderung auch dann in Anspruch nehmen können, wenn die Versetzung Ihres Kindes nicht unmittelbar gefährdet ist. Dass seit 1.8.2019 auch der Kostenbeitrag für die Kindertagesstätte für Bezieher von Kinderzuschlägen entfallen ist, dürfte bekannt sein.

Ausbildungsunterhalt auch bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres

Absolviert Ihr Kind nach der Schulausbildung ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, hat es Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, ohne dass darauf ankommt, dass die Dienstleistung zwingend Voraussetzung für die angestrebte Ausbildung oder das gewünschte Studium ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 1.3.2019, Az. 3 WF 140/18). Die Rechtsprechung begründet ihre Kehrtwendung gegenüber früheren ablehnenden Entscheidungen damit, dass das Kind in einem sozialen Jahr berufliche Orientierung erfährt und Arbeitserfahrungen erwirbt, die ihm personelle und soziale Kompetenzen vermitteln und deshalb in der beruflichen Entwicklung vorteilhaft sind.

Unterhalt für die eigenen Eltern nur noch ab Einkommen über 100.000 EUR

Zieht Sie Elternteil ins Pflegeheim und übernimmt als Sozialleistungsträger die Kosten, werden Sie als unterhaltspflichtiger nächster Angehöriger in Regress genommen. Mit dem „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ brauchen Sie ab dem 1.1.2020 nur noch für Ihre pflegebedürftigen Elternteile aufzukommen, wenn Sie mehr als 100.000 EUR brutto verdienen. Das Einkommen Ihres Ehepartners bleibt unberücksichtigt.

Verdienen Sie weniger, zahlen Sie nichts mehr. Soweit Sie bereits Zahlungen geleistet haben, bekommen Sie allerdings nichts zurück. Das Gesetz gilt nicht rückwirkend. Zu Ihren Einnahmen zählen neben dem Einkommen auch sonstige Einnahmen, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder dem Handel mit Wertpapieren. Soweit Sie Vermögenswerte besitzen, bleiben diese unberücksichtigt.

Wohngeld wird erhöht

Zum 1.1.2020 wurden die Voraussetzungen, unter denen Sie Wohngeld erhalten können, überarbeitet und vereinfacht. Ziel ist, dass künftig mehr Haushalte Anspruch auf Wohngeld haben als bisher. Insbesondere Rentner und Familien in teuren Städten sollen so entlastet werden.

Alles in allem

Alles wird teurer. Sofern ist es konsequent, dass auch die Unterstützungsleistungen im sozialen Bereich angepasst werden. Da der Staat die Bürger aber nicht von jeglicher eigenen Verantwortung völlig freistellen kann, bleiben Sie darauf angewiesen, Ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten. Soweit Sie Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben, sollten Sie diese in Anspruch nehmen und gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe auch durchsetzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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