Neues Patientenrechtegesetz 2013

  • 1 Minuten Lesezeit

Am 26.02.2013 ist das neue Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Viele von den Gerichten bereits angewendete Rechtsgrundsätze haben nun ihren Niederschlag im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch), nämlich in den §§ 630a bis 630h BGB gefunden.

Welche Neuerungen und Verbesserungen werden hierfür für die geschädigten Patienten erzielt?

Interessant dürfte nach dem neuen Patientenrechtegesetz insbesondere der Aspekt sein, dass dem Patienten nun eine Kopie des von ihm unterzeichneten Aufklärungsbogens auszuhändigen ist. Ausdrücklich geregelt sind jetzt auch die bestehenden Aufklärungspflichten des Arztes über den Eingriff. Der Arzt hat zu beweisen, dass er danach aufgeklärt hat. Insgesamt verbessert das die Beweislage auf Patientenseite.

Geregelt ist auch das Recht der Erben auf Herausgabe der Patientenakte in Hinblick auf einen verstorbenen Patienten.

Festgehalten ist auch, dass ein Fehler des Behandelnden vermutet wird, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.    

Darüber hinaus enthält das neue Patientenrechtegesetz noch einige weitere Regelungen, u. a. zum Dokumentationsinhalt des Arztes und den Pflichten von Arzt und Patient bei einem bestehenden Behandlungsvertrag.

Als Zusammenfassung ist festzuhalten, dass das nun geregelte Recht, in der Vergangenheit im Wesentlichen schon durch die Gerichte angewendet worden ist. Dennoch dürften einige Aspekte des neuen Patientenrechtegesetzes in Zukunft zu einer erleichterten Beweisführung und somit Durchsetzung der Ansprüche auf Patientenseite führen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwältin Dr. jur. Maike-Tjarda Müller

Beiträge zum Thema