10 Jahre Patientenrechtegesetz - Ein Überblick

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aktualisiert 26.02.2023

Am 26. Februar 2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Damit wurden erstmals die Rechte der Patienten in Deutschland gesetzlich festgeschrieben. Was hat sich seitdem geändert?

Verhältnis Arzt/Patient

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Behandelnder und Patient zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. Bei Unstimmigkeiten bieten Kliniken ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement an.

Geregelt werden im Einzelnen sowohl die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Arzt und Patient aus dem Behandlungsvertrag, Informations- und Aufklärungspflichten als auch das Recht auf Einsicht in die Krankenakte – bis zur Einführung des Gesetzes ein häufiger Streitpunkt

Praxistipp: Das Recht auf Einsichtnahme steht jedem Patienten zu. Trotzdem wird dies manchmal immer noch mit der Begründung verweigert, damit müsse ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Das ist falsch! Zur Durchsetzung Ihres Einsichtsrechts können Sie sich auf § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen.

Zu den Informationspflichten gehört auch die Information des Patienten durch den Arzt, welche Kosten er ggf. selbst zu tragen hat, weil diese nicht von der Krankenversicherung oder einer anderen Stelle übernommen werden.

Von der Information ist die Aufklärung zu unterscheiden. Nur nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann eine wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung erfolgen. Fehlt es an der Einwilligung des Patienten, stellt der ärztliche Eingriff eine (strafbare) Körperverletzung dar.

Behandlungsfehler

Das Gesetz stellt klar, was bei jedem Arztbesuch selbstverständlich sein sollte:

„Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“

Wird dieser sogenannte Facharztstandard verletzt, liegt ein Behandlungsfehler vor, der je nach Schwere als einfach oder grob bewertet wird.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten bei der Feststellung eines Behandlungsfehlers – z. B. durch die Einholung von Gutachten – zu unterstützen. 

Kommt es zu einem Rechtsstreit, gelten in bestimmten Fällen Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten. Handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler oder ist der Schaden eingetreten, weil sich ein sogenanntes voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat (z. B. durch ein defektes Narkosegerät; Sturz in der Klinik oder im Pflegeheim), gilt zugunsten des Patienten die Vermutung, dass der Fehler des Arztes für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen ist. In diesem Fall muss der Arzt beweisen, dass die Gesundheitsverletzung auf andere Gründe zurückzuführen ist. Bei einem einfachen Behandlungsfehler gilt diese Beweiserleichterung nicht, d. h. der Patient muss den Zusammenhang beweisen.

Die Einführung von Fehlermeldesystemen trägt dazu bei, zukünftige Behandlungsfehler zu vermeiden.

Anspruch auf Kassenleistungen

Die Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen über Anträge auf Kostenübernahme entscheiden. Tut sie dies nicht und teilt sie auch die Gründe für die Verzögerung nicht schriftlich mit, kann der Versicherte sich die Leistung selbst besorgen. Die Krankenkasse muss die Kosten dann erstatten. Ist eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) erforderlich, beträgt die Entscheidungsfrist fünf Wochen.

Fazit

Damit das Gesetz seine Ziele nicht verfehlt, ist jeder aufgefordert, seine Rechte konsequent einzufordern und wahrzunehmen – als mündiger, selbstbestimmter Patient.

Ich stehe Ihnen in allen Fragen rund um Krankheit und Pflege zur Verfügung und freue mich auf Ihren Anruf!

Viktoria von Radetzky

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Medizinrecht



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