Neues zum VW-Abgasskandal

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Im Anschluss an die bisherigen Entscheidungen des Landgerichts Frankenthal und des Landgerichts Krefeld, die in dem Rechtstipp vom 2.10.2016 dargestellt wurden, gibt es zu diesem Problem jetzt eine weitere Entscheidung des Landgerichts Lüneburg. Dieses Gericht hält, anders als das Landgerichts Frankenthal, den Rücktritt nach einer Nachbesserungsaufforderung mit kurzer Fristsetzung für möglich, aber anders als das Landgericht Krefeld die Aufforderung zur Nachbesserung mit Fristsetzung für unverzichtbar.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Lüneburg ist bei einem VW oder Audi, der von der Softwaremanipulation betroffen ist, vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen dieses Mangels erforderlich, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzt. Diese müsse nicht mehr als 2 Monate betragen.

Das Landgericht Lüneburg kam nicht nur zu dem Ergebnis, dass der tatsächliche Ausstoß von Stickoxiden von der vertraglichen Vereinbarung mit dem Verkäufer abweiche, sondern auch, dass es sich um einen erheblichen Mangel handele. Selbst wenn das Software-Update und der Einbau eines Teiles maximal 1 Stunde dauere und Kosten in Höhe von nur 100 € verursache, spreche dies nicht gegen die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Da die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mängelbeseitigung laut Aussage des Verkäufers einen Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich mache, handele es sich offensichtlich nicht um eine einfache Maßnahme, die kurzfristig hätte vorgenommen werden können.

Die Feststellung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag. Eine nur unerhebliche Pflichtverletzung würde allenfalls eine Minderung des Kaufvertrages rechtfertigen, nicht den Rücktritt. Da die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg den Sachverhalt relativ nüchtern und unpolitisch nach den allgemeinen Grundsätzen des Kaufrechts beurteilt, spricht vieles dafür, dass ihr die Obergerichte folgen werden.

Weil der Kaufpreis teilweise finanziert wurde, hat das Landgericht Lüneburg auf Antrag des Käufers zurecht auch festgestellt, dass der finanzierenden Bank mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag keine weiteren Zahlungsansprüche gegenüber dem Käufer zustehen.

Die Entscheidung ist von Bedeutung für VW-Motoren mit der Bezeichnung EA 189, der bei etlichen Marken eingesetzt wurde und mit 1,2 – 1,6- und 2 l Hubraum angeboten wird. Betroffen von dem Stickoxidskandal sind wohl die Baujahre 2009-2014. Bei der Kernmarke VW insbesondere der Golf der 6. Generation, der Passat der 7. Generation und der Tiguan an der 1. Generation. Bei Audi sind betroffen Modelle der Reihen A1,- A3,- A4,- A6 sowie Q3 und Q5.


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