Neuregelung der Aus- u. Einbaukosten zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung ​im B2B-Geschäft

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Am 1. Januar 2018 treten Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Die zentrale Vorschrift § 439 Abs. 3 BGB n. F. sieht vor, dass Aus- und Einbaukosten mangelhafter Kaufsachen künftig auch bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern (B2B-Geschäft) verschuldensunabhängig vom Verkäufer zu ersetzen sind.

Im B2B-Geschäft kennt das deutsche Kaufrecht einen Ersatz von Aus- und Einbaukosten bislang nicht als Bestandteil der Nacherfüllung, sondern als Schadensersatzanspruch. Dieser setzt aber voraus, dass dem Verkäufer hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Kaufsache ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Mit der Neuregelung setzt der Gesetzgeber die Rechtsprechung einer verschuldensunabhängigen Nacherfüllungshaftung für Aus- und Einbaukosten bei Verbrauchsgüterkaufverträgen jetzt auch innerhalb der industriellen Lieferkette im B2B-Geschäft in geltendes Recht um.

Der Zulieferer kann sich künftig nicht mehr darauf berufen, dass er selbst ein Zulieferteil eines in der Lieferkette vorgeschalteten Lieferanten in sein Produkt verbaut habe, dessen Mangelhaftigkeit für ihn nicht erkennbar war, sodass ihm kein Verschuldensvorwurf zu machen sei.

Muss der Zulieferer nach § 439 Abs. 3 BGB n. F. wegen eines mangelhaften Zulieferteils seines Vorlieferanten Aus- und Einbaukosten an seinen Käufer bezahlen, so kann er sich diesen Betrag jedenfalls von seinem Vorlieferanten erstatten lassen. § 445a BGB n. F. sieht einen Rückgriff – der allerdings an der deutschen Grenze endet – in der Lieferkette bis zum Hersteller des mangelhaften Zuliefererbauteils vor.

Die erforderlichen Aus- und Einbaukosten z. B. bei einer in einem Automatikgetriebe verbauten Dichtung können schnell ein Mehrfaches des Kaufpreises der Dichtung betragen. § 439 Abs. 4 BGB sieht eine Unverhältnismäßigkeitsgrenze vor. Nach § 475 Abs. 4 BGB kann der Käufer für den Verbrauchsgüterkauf zudem den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Über den Regress des Verkäufers gegenüber seinem Lieferanten dürften diese Regelungen auch den Zulieferern und Zwischenhändlern zugutekommen.

Der Gesetzgeber schafft mit der Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung wesentliche Neuerungen im deutschen Kaufrecht von hoher praktischer Relevanz. Die Position der OEM aber auch der Letzt-Verkäufer wird gestärkt. Insbesondere Händler und Zulieferer müssen die neue Rechtslage dagegen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigen.

Für die Praxis ist es von besonderer Bedeutung, ob und wie die Haftung des Verkäufers für die Aus- und Einbaukosten vertraglich abbedungen oder beschränkt werden kann. Dies ist grundsätzlich mittels Individualvereinbarung möglich. Für AGB-Klauseln, die den Anspruch auf Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 BGB ausschließen oder beschränken, hat der Gesetzgeber dagegen grundsätzlich deren Unwirksamkeit festgelegt.

Dominik Görtz

Rechtsanwalt



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