Nicht autorisierte Abbuchung: SMS-TAN nicht 100 % sicher

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Die Autorisierung von Geld-Transaktionen durch Übermittlung von Codes auf ein Mobilfunkgerät - SMS-TAN - galt vor Einführung modernerer Aktionen als sicheres Verfahren zur Autorisierung von Überweisungen im Onlinebanking. Ein solch hoher Standard reicht aber nicht aus, um die Bank grundsätzlich aus der Verantwortung für nicht autorisierte Überweisungen zu nehmen. Vor allem nicht, wenn es modernere Systeme gibt.

Das hat das Amtsgericht Langen jetzt entschieden und damit der Ansicht der Bank widersprochen, nach der das SMS-Tan-Verfahren  immer noch quasi unüberwindbar sei mit technischen Mitteln und der Fehler damit beim Benutzer liegen müsse.

Die Bank hatte Schadenersatzansprüche verweigert. Das Gericht verlange allerdings den Beweis dafür, dass der Kunde selbst verantwortlich sei. Diesen Beweis konnte die Bank nicht erbringen und muss daher den angerichteten Schaden erstatten.

Dabei hatte es für die beklagte Bank ganz gut ausgesehen, denn das SMS-TAN-Verfahren hatte die Abbuchungen von der Kreditkarte des Kunden aus Sicht des Anbieters ordnungsgemäß abgewickelt, inkl. Versand der Bestätigung an die Mobil-Nummer des Klägers.

Trotzdem, so das Amtsgericht, sei der Beweis nicht erbracht, dass das vermeintlich sichere SMS-TAN-Verfahren unüberwindbar sei, also könne auch ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden.

Der Kreditkartenbesitzer hatte von den Abbuchungen nach eigenem Bekunden nichts mitbekommen, auch der Dienstleister sei ihm unbekannt. Er habe weder etwas bestellt, noch eine Abbuchung autorisiert.

Die Bank muss die abgebuchten Beträge wieder gutschreiben. Der sogenannte Anscheinsbeweis hätte in diesem Fall auch durchaus für die Bank sprechen können. Deren Argumentation, dass das Verfahren unüberwindbar sei und daher niemals von einer nicht autorisierten Handlung gesprochen werden könne, ließ das Gericht aber nicht gelten und sprach das Urteil zugunsten des Klägers, der in seinem Vortrag intensiv auf eben diese Unüberwindbarkeit eingegangen und diese bezweifelt hatte vor allem, weil es Methoden gäbe, die sicherer seien.

Unüberwindbarkeit würde ja implizieren, dass es nicht sicherer gehe.

Rechtsanwalt Fritsch: „So kann das laufen vor Gericht: Das AG Langen hat sich anders als die meisten wohl erwartet hätten, vordergründig gar nicht damit befasst, ob der Kläger die Abbuchungen autorisiert hat oder nicht. Es wandte sich vielmehr letztlich streitentscheidend der Frage zu, ob das angewendete Verfahren absolut sicher ist oder nicht und auch damit auch der Frage, ob es Verfahren gibt, die sicherer sind!“

Sicherheit bei Online-Transaktionen ist damit auch nach gerichtlicher Auffassung im digitalen Zeitalter wichtiger denn je.

Die Hamburger Kanzlei Hafencity vertritt Bankkunden deutschlandweit in Bezug auf nicht autorisierte Abbuchungen von Kreditkarten oder aus dem Online-Banking.

AG Langen, Urteil vom 10.06.2022 - 56 C 28/22


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