Nicht geringe Menge - was ändert sich durch die Cannabis-Legalisierung?
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Nicht geringe Menge nach dem BtMG
Jeder unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln ist erst einmal strafbar (vgl. § 29 BtMG). Auf die Menge kommt es nicht an. Beim Besitz geringer Mengen kann allenfalls ein Verfahren eingestellt werden. Mit empfindlichen Strafen muss hingegen rechnen, wem der Umgang mit einer sogenannten „nicht geringen Menge“ nachgewiesen wird. § 29a StGB sanktioniert das Handeltreiben, das Herstellen, die Abgabe und den Besitz mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Der Begriff der nicht geringen Menge meint den Wirkstoffgehalt, nicht die tatsächliche Menge der Droge. Wenn eine Person bspw. 100 g Speed (Amphetamin) bei sich führt, das lediglich einen Wirkstoffgehalt von 5% aufweist, hat sie mit einer wesentlich geringeren Strafe zu rechnen als die Person, die dieselbe Menge bei sich führt, allerdings mit einem Wirkstoffgehalt von 15%. „Glück“ hat also bei größeren Mengen an Betäubungsmitteln derjenige, der mit Drogen schlechter Qualität erwischt wird.
Wann ist die Schwelle zur nicht geringen Menge erreicht?
Auch die konkrete Menge, ab der eine nicht geringe Menge vorliegt, steht nicht im Gesetz. Sie ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH. Folgende Grenzwerte sind maßgeblich:
- Ecstasy: 35 g MDE-Hydrochlorid
- MDMA: 30 g MDMA-Base
- Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
- Kokain/Crack: 5 g Kokainhydrochlorid
- LSD: 6 mg Wirkstoff
- Methamphetamin: 5 g Methamphetaminbase
Hierbei handelt es sich stets um den Wirkstoffgehalt der jeweiligen Substanz. Es muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Ihre Betäubungsmittel diesen Wert aufweisen. Regelmäßig erfolgt dies durch Einholung eines Wirkstoffgutachtens. Beruht der Tatverdacht hingegen ausschließlich auf Aussagen und weiteren Indizien, kann ein solches logischerweise nicht mehr eingeholt werden. Das Gericht muss dann durch die zur Verfügung stehenden Beweismittel die Überschreitung der nicht geringen Menge nachweisen - erst einmal ein großer Vorteil für die Verteidigung.
Nicht geringe Menge Marihuana - Unterschied zu anderen Drogen?
Seit der (Teil-) Legalisierung ist der Besitz von geringen Mengen Cannabis nicht mehr strafbar. Erst bei mehr als 30 g außerhalb der Wohnung, 60 g innerhalb der Wohnung oder mehr als drei Cannabispflanzen ist die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten. Das KCanG setzt also zunächst einmal nicht am Wirkstoffgehalt, sondern an der Menge der Substanz an. Achtung: Handeltreiben, Erwerb, etc. bleiben weiterhin auch bei Kleinstmengen grundsätzlich strafbar. Die nicht geringe Menge soll - Stand jetzt - weiterhin am Wirkstoffgehalt festgemacht werden. Vor der Legalisierung von Cannabis war die Schwelle zur nicht geringen Menge ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC erreicht. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass zukünftig die nicht geringe Menge deutlich über den 7,5 g THC liegen soll.
Die Rechtsprechung bleibt beim alten Grenzwert
Dem hat sich der 1. Strafsenat des BGH nicht angeschlossen. In seinem Beschluss vom 18.04.2024 - 1 StR 106/24 hielt es an dem alten Grenzwert fest. Dies ist insofern interessant, als dass in diesem Fall erlaubter Besitz und eine nicht geringe Menge vorliegen kann. Unwahrscheinlich, dass dies vom Gesetzgeber gewollt ist. Des Weiteren ist der Grenzwert so schnell erreicht, dass für den „normalen“ unerlaubten Besitz kaum ein Anwendungsbereich besteht.
Wie verteidige ich mich gegen Vorwürfe dieser Art?
Oberstes Gebot ist, wie in allen Strafsachen, zunächst einmal schweigen. Erst wenn ich Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten habe, kann ich Ihnen nähere Auskünfte geben erst dann ist klar, mit welchen Vorwürfen Sie konfrontiert sind. Sagen Sie im Vorfeld aus, laufen Sie Gefahr, den Ermittlungsbehörden Informationen zu geben, die diese davor nicht hatten und sich dadurch erheblich selbst zu belasten. Kontaktieren Sie mich gerne bei Vorwürfen dieser Art unter 0176/218 319 44 oder unter isaak@schumann-ra.de.
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