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„Nicht mehr ausreichende" Bonität rechtfertigt nicht zur Kündigung des Stromvertrages

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Stromversorger darf in seinen Vertragsbedingungen keinen Vorbehalt einbauen, den Vertrag zu kündigen, wenn ein Verbraucher nicht mehr über eine „ausreichende Bonität" verfügt. Ebenso ist eine Kündigungsklausel unwirksam, sollte der Stromabnehmer mit geringen Beträgen in Verzug sein. Darüber hinaus sei auch ein Vertragspunkt nicht wirksam, dass der Vertrag erst nach schriftlicher Bestätigung des Versorgungsunternehmens zustande kommt. Entsprechende Klauseln der Städtischen Werke Magdeburg erklärte das Landgericht Magdeburg für unwirksam. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Wie die Richter kritisierten, ist es unklar, was unter einer nicht ausreichenden Bonität verstanden werden kann. Zudem sei eine Kündigung selbst bei einem geringfügigen Zahlungsrückstand nicht möglich und daher eine solche Klausel in den Vertragsbedingungen nicht rechtens. Nach Auffassung des Gerichts muss für die Abwägung, ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliege, auch auf den Umfang des Betrages abgestellt werden, der rückständig ist.

(LG Magdeburg, Urteil v. 18.08.2010, Az.: 7 O 456/10 (015))

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